Bei der Beantragung von Touristen- und Geschäftsvisa für die USA (sogenanntes B1/B2-Visum) müssen ab sofort die genutzten Social-Media-Plattformen angegeben werden.
Dies gilt auch rückwirkend für alle Kanäle der vergangenen fünf Jahre. Ebenfalls erforderlich ist die Angabe des jeweiligen Nutzernamens. Ein Passwort wird nicht gefordert. Für Esta gilt dies noch nicht. Hier ist die Angabe nach wie vor freiwillig. Die Esta-Methode dürfen jedoch nur Angehörige gewisser Staaten – darunter auch Deutschland – nutzen. Auch gilt sie nicht für jeden Besuchszweck.
Bisher erfolgte eine Auskunft auch bei Visumsanträgen zu den genutzten Plattformen freiwillig. Nun kann zwar weiterhin „None“ im Dropdown der Social Media-Plattformen gewählt werden, jedoch rät Alexander Langhans, Inhaber des Global Mobility Dienstleisters visumPOINT, davon ab. Gegebenenfalls werden Antragsteller beim Interviewtermin oder bei der Einreise auf ihre Angaben angesprochen. Der Visaexperte empfiehlt daher, wahrheitsgemäß zu antworten, um widersprüchliche Informationen, die zu einer Ablehnung des Antrages führen könnten, von vornherein auszuschließen.
Antragsteller sollten aus dem selben Grund so gut es geht sicherstellen, dass alle öffentlich zugänglichen Informationen auf den angegebenen Plattformen mit den Angaben im Visumantrag übereinstimmen, beispielsweise der aktuelle Arbeitgeber. Ein Zugriff auf in den Profilen hinterlegte Informationen ist unter Umständen über Suchmaschinen auch nach Deaktivierung der jeweiligen Accounts möglich.
Quelle: Verband Deutsches Reisemanagement e.V. / Bild: Pixabay