Steuerchaos wegen Erhöhung der Mehrwertsteuer in Griechenland

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Den Steuerwahnsinn in Griechenland hat der Griechenland-blog aufgegriffen und beschreibt in einem Artikel vom 10. Oktober den Erklärungsversuch der Verantwortlichen zu einem Steuererlass, der an Irrsinn kaum zu überbieten ist. Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man darüber lachen…

Hier der Artikel vom Griechenland-Blog vom 10. Oktober 2011:

„Die Anfang September 2011 in Kraft getretene Erhöhung der Mehrwertsteuer auf dem Sektor der Gastronomie in Griechenland hat zu einem wahren Steuer-Chaos geführt.

Infolge der am 01. September 2011 in Griechenland in Kraft getretenen Erhöhung der Mehrwertsteuer für Mineralwasser, Fruchtsäfte, Fast-Food-Produkte, Snacks usw. sowie den globalen Sektor der Gastronomie um 10% (sprich von 13% auf 23%) hat sich die paradoxe Situation ergeben, dass ein und das selbe Produkt sowohl unter den reduzierten (13%) als auch den regulären (23%) Mehrwertsteuersatz fallen kann!

Reichlich einen Monat nach Inkrafttreten der konkreten Mehrwertsteuererhöhung erließ das griechische Finanzministerium einen Runderlass, mit dem allerdings die wirren Bestimmungen nicht etwa korrigiert, sondern offiziell “geklärt” wurden. Aufgrund welcher Erwägungen der Gesetzgeber zu dem Entschluss kam, dass Mineralwasser ohne Kohlensäure oder eine Blätterteigpastete mit Puddingfüllung mit 13%, Mineralwasser mit Kohlensäure oder eine Blätterteigpastete mit Käsefüllung dagegen mit 23% zu besteuern ist, bleibt also weiterhin ungeklärt. Stattdessen erfolgten umfangreiche “Klarstellungen”, die nachstehend in deutscher Übersetzung wiedergegeben werden.

Erläuterungen des griechischen Finanzministeriums zur Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 23% in der Gastronomie in Griechenland.

1. Die standardisierten Produkte, die in einem industriellen Verfahren hergestellt werden und an den Verkaufspunkten für den Massenkonsum angeboten werden, fallen weiterhin unter den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 13%. Diese Produkte, die für den Massenkonsum hergestellt und an den Verkaufspunkten verpackt präsentiert werden, Sandwiches und Gemüse- oder Fruchtsalate, die luftdicht verschlossen sind und auf ihrer Verpackung die erforderlichen Auszeichnungen hinsichtlich ihrer Zutaten und Haltbarkeit (Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum) führen, fallen als normierte Nahrungsmittel weiterhin unter der Voraussetzung unter den reduzierten Satz (13%), dass sie nicht hauptsächlich von Einzelhandelsunternehmen oder Einzelhandelsketten, sondern mittels eines industrialisierten Verfahrens hergestellt und in Mengen an den Verkaufspunkten angeboten werden. Die vorverpackten Produkte fallen dagegen unter den regulären Mehrwertsteuersatz von 23%, wenn sie dem Endverbraucher nach der aus welchem Grund (z. B. zum Aufwärmen oder Aufbacken) auch immer erfolgenden Entfernung der Verpackung angeboten oder vor Ort verzehrt werden.

2. Im Fall der Beherbergung mit Frühstück und zwei Mahlzeiten (Vollpension) gegen einen pauschalen Preis und unter der Voraussetzung, dass die Differenzierung der Gegenleistung nach den jeweiligen Sätzen nicht möglich ist, fallen 25% des pauschalen Gesamtpreises als für das Frühstück und die beiden Mahlzeiten entrichtete Gegenleistung unter den regulären Mehrwertsteuersatz.

3. Der Zimmerservice, der in der Bereitstellung von Speisen oder / und Getränken auf den Zimmern von Hotelbetrieben und der übrigen Unterkünfte besteht, fällt (einschließlich auch des Wassers ohne Kohlensäure) als Gastronomieleistung unter den regulären MwSt.-Satz (23%). Die Verbräuche aus der Minibar stellen dagegen Belieferungen mit Produkten dar und werden mit dem Satz belastet, der für jedes Gut gilt.

4. Der vor Ort erfolgende Konsum an Tischen / auf Sitzgelegenheiten, über welche die Gastronomie-Betriebe verfügen (Restaurants, Grillstuben, Tavernen, Fast-Food-Betriebe, Cafés, Trinkhallen, Cafeterias usw.) fällt unabhängig von der Art des verzehrten Guts als Gastronomieleistung unter den regulären MwSt.-Satz von 23% (unter Einbezug von Kuchen, Wasser ohne Kohlensäure und Brot). Dies gilt auch für die Restaurants bzw. Mensas, die im Rahmen der Beköstigung von Schülern, Studenten und allgemein Auszubildenden betrieben werden, und für Fälle des Vorortverzehrs an Tischen / auf Sitzgelegenheiten, die nicht ausschließlich von den Kunden eines Gastronomie-Betriebs, sondern von den Kunden mehrere an dem selben Ort aktiver Gastronomie-Betriebe benutzt werden (z. B. mit Tischen und Stühlen ausgestattete gemeinschaftlich genutzte Fläche in einem Einkaufzentrum).

5. Bei den von Gastronomie-Betrieben oder Catering-Unternehmen gelieferten und zum sofortigen Verzehr fertigen Speisen, Kuchen usw. “im Paket” wird jeder Artikel mit dem Satz besteuert, dem er unterliegt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Übergabe eines einzelnen Guts oder ein Bündel mehrerer Güter handelt (zum unmittelbaren Verzehr fertige Speisen 23%, kohlesäurefreies natürliches oder technisches Mineralwasser und Brot 13%, Sprudelwasser, Säfte, Erfrischungsgetränke und Spirituosen 23% usw.).
Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen die Übergabe auf Verantwortung des Verkäufers erfolgt (z. B. Lieferung nach Hause), als auch in den Fällen, in denen die Übergabe der Güter im Geschäft stattfindet, ihr Verzehr jedoch außerhalb des Geschäfts erfolgt.
Das selbe gilt auch in den Fällen, in denen ein Unternehmen die Belieferung von Krankenhäusern, Restaurants in Bildungseinrichtungen, Studentenmensas usw. mit fertigen Gerichten, Kuchen und Getränken versorgt.

6. Unter den regulären MwSt.-Satz (23%) fallen auch die Fälle des Caterings, wenn es sich nicht um eine einfache Warenübergabe handelt, sondern gleichzeitig auch Serviceleistungen (z. B. Servierservice, notwendige Materialien zum Verzehr wie Tische, Tischtücher, Teller, Besteck usw.) erbracht werden, und zwar unabhängig davon, ob letztere gesondert in Rechnung gestellt werden. Falls also das selbe Unternehmen die fertigen Gerichte und die Serviceleistungen bereitstellt, unterliegt die gesamte Leistung dem regulären Mehrwertsteuersatz v0n 23%, unter Einbeziehung von Kuchen, abgefülltem Wasser ohne Kohlensäure und Brot.
Das selbe gilt auch in dem Fall, in dem Konditoreien oder andere Lieferanten anlässlich von Taufen, Hochzeiten oder Seelenmessen auf Anweisung ihres Kunden die Auslieferung von Kuchen, Speiseeis oder anderen Artikeln in der Kirche oder einer anderen Räumlichkeit oder die Verteilung an die Gäste übernehmen und dabei das notwendige Personal und die Ausrüstung bereitstellen (z. B. Servierplatten, Tisch für deren Aufstellung oder Eiswagen, Behältnisse usw.).

7. Bei der Ausgabe von Gütern durch Verkaufsautomaten wird jeder Artikel mit dem Satz besteuert, dem er unterliegt, und zwar unabhängig von dem Ort der Aufstellung dieser Automaten.

8. Werden Kuchen und Speiseeis innerhalb der Geschäfte verzehrt, von denen sie verkauft werden, unterliegen sie dem regulären MwSt.-Satz (23%). Unter den reduzierten Satz (13%) fallen sie, wenn sie außerhalb dieser Geschäfte verzehrt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in geschlossener oder offener Verpackung (“in die Hand”) angeboten werden.

9. Die für den unmittelbaren Verzehr fertigen (gebackenen usw.) Blätterteigprodukte und Blätterteigpasteten wie mit Feta, Wurst oder Käse gefüllte Blätterteigteilchen, “Bugatsa”, Crépes, Croissants usw. unterliegen in dem Fall, in dem es sich nicht um Übergaben normierter Massenkonsumprodukte handelt, dem regulären MwSt.-Satz (gleich ob der Verzehr innerhalb der Verkaufsgeschäfte erfolgt oder nicht). Wenn bestimmte der obigen Blätterteigprodukte und -pasteten oder Backwaren süßende Substanzen enthalten und ihnen damit ein süßer Geschmack verliehen wird, gelten sie als Kuchen und unterliegen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz, wenn sie nicht innerhalb der Geschäfte verzehrt werden, von denen sie angeboten werden.
Wenn die Lieferungen der obigen Güter dem regulären MwSt.-Satz unterliegen und diese Güter an Cafeterias verkauft werden, kommt dieser Satz unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um Cafeterias handelt, die innerhalb von Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen oder -betrieben oder in Krankenhäusern, Kliniken, Altersheimen, Asylen usw. betrieben werden oder nicht. Die Verkäufe ungebackener Blätterteigprodukte und -pasteten unterliegen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz (13%), sofern es sich nicht um Waren handelt, die für den sofortigen Verzehr fertig sind.

10. Was die Ausnahme der innerhalb von Bildungseinrichtungen oder -etrieben und Einrichtungen sozialer Fürsorge und Krankenhausbetrieben betriebener Cafeterias von dem regulären Mehrwertsteursatz betrifft, wird betont, dass unter den reduzierten Satz von 13% nur die Speisewaren der Cafeterias wie beispielsweise Sandwichs, Toasts, Blätterteigteilchen und -pasteten fallen, wenn sie zum Verzehr außerhalb des Geschäfts ausgegeben werden, und nicht die (Warm-) Getränke und sonstige Getränke (gleich ob alkoholisch oder nicht). Das selbe gilt auch für die Cafeterias, die innerhalb von Konservatorien und Musikschulen betrieben werden, da es sich um Bildungsbetriebe oder -einrichtungen handelt.
Die Ausnahme gilt nicht für Ausgaben dieser Güter durch Cafeterias, die innerhalb militärischer Einheiten, Forschungszentren, Museen, öffentlichen Behörden usw. betrieben werden, die dem regulären Satz (23%) unterliegen.
Der Vorortverzehr beliebiger Güter an Tischen / auf Sitzgelegenheiten, welche entweder die Cafeteria oder der Bildungsträger bereitstellt, unterliegt als gastronomische Leistung dem regulären Mehrwertsteuersatz von 23%.

11. Die Ausgabe von Zubereitungen, Gerichten und Speisen durch Betriebe mit gemischter Betriebserlaubnis “Cafeteria – Restaurant”, die innerhalb von Bildungseinrichtungen oder Krankenhausbetrieben oder Trägern sozialer Fürsorge betrieben werden, fallen insgesamt nicht unter den reduzierten Satz der Mehrwertsteuer. Unter den reduzierten Satz fallen nur die Cafeteria-Artikel wie beispielsweise Sandwichs, Toastbrote, Blätterteigteilchen und -pasteten und nicht die Restaurantartikel wie gekochte Speisen. Der Konsum aller obigen Artikel innerhalb dieser Geschäfte wird mit dem regulären Mehrwertsteuersatz besteuert.

12. Die alkoholfreien Getränke außer kohlesäurefreien Wassers, also die fertigen (Warm-) Getränke, Säfte, Sprudelwasser und Erfrischungsgetränke unterliegen ab dem 01.09.2011 allgemein dem regulären Mehrwertsteuersatz von 23% (Import, innergemeinschaftlicher Erwerb, Groß- oder Einzelhandel, Verkauf innerhalb oder außerhalb gastronomischer Betriebe).
Trinkfertiger Kaffee sowie auch andere trinkfertige (Warm-) Getränke (Tee usw.) werden mit dem regulären Satz besteuert, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb von Gastronomiebetrieben konsumiert werden oder es sich um eine Übergabe durch einen beliebigen Betrieb handelt (Supermarkt, Lebensmittelgeschäft, Kiosk, Restaurant, Cafeterias innerhalb oder außerhalb von Bildungs- oder Krankenhauseinrichtungen usw.).
Unter den reduzierten Satz (13%) fallen weiterhin Kaffee, Tee, Kakao usw., wenn sie keine trinkfertigen Getränke darstellen, sondern lose oder verpackt sowie auch in einer Verpackung angeboten werden, die Zucker, Strohhalm usw. enthält.
Konzentrate von Säften, Erfrischungsgetränken, Kaffee und anderen Gütern unterliegen nicht als Fertiggetränke dem Satz von 23%, wenn sie nicht fertig für den Verzehr sind, sondern einer weiteren Bearbeitung bedürfen. Der reduzierte Satz (13%) kommt weiterhin auf Milch (standardisiert oder nicht) einschließlich auch der Kakaomilch zur Anwendung.

13. Es tritt keine Änderung bei den Bestimmungen ein, die sich auf die Ermäßigung der Sätze beziehen, die in konkreten Inselregionen zur Anwendung kommen.“

Quelle: www.griechenland-blog.gr/2011/steuerchaos-wegen-erhoehung-der-mehrwertsteuer-in-griechenland/5815/