Bettensteuer in Dresden gekippt

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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09. Oktober 2014 – (Az. 5 C 1/14) entschieden, dass die am 1. Februar 2014 inkraft gesetzte Kurtaxsatzung der Landeshauptstadt Dresden vom 21. November 2013 unwirksam ist. Dresden ist keine den Kur- und Erholungsorten vergleichbare Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und darf deshalb nach der Rechtslage im Freistaat Sachsen keine Kurtaxe erheben.

Die Landeshauptstadt Dresden hatte am 21. November 2013 eine „Kurtaxsatzung“ beschlossen. Die Kurtaxe soll nach deren § 1 der teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung von insgesamt elf Einrichtungen dienen, die von der Stadt selbst betrieben werden oder an denen sie finanziell beteiligt ist. Die Satzung sieht vor, die Kurtaxe von denjenigen Übernachtungsgästen zu erheben, die die Möglichkeit haben, diese Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Sie beträgt 1,30 € pro Übernachtung und Person.

Dresden war die erste Großstadt in Deutschland, welche eine „Bettensteuer“ einführen wollte unter dem Deckmantel „Kurtaxe“. In Köln wurde so etwas – wie erinnerlich „Kulturförderungsabgabe“ genannt. Dort scheiterte sie auch, wenn auch nicht wegen des Namens.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung dem Inhaber eines Dresdener Hoteliers – mit Unterstützung des Dehoga Bundesverbands – Recht gegeben. Dieser wandte gegen die Kurtaxsatzung u. a. ein, Dresden sei keine sonstige Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 SächsKAG. Dem ist der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts jetzt gefolgt, nachdem er dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschl. v. 28. Januar 2014 – 5 B 5/14 -) noch offen gelassen und der nunmehr ergangenen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten hatte. Aufgrund dessen war die Kurtaxsatzung am 1. Februar 2014 zunächst inkraft getreten.

Nach Auffassung des 5. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist von einer sonstigen Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 SächsKAG nur auszugehen, wenn die Gemeinde vergleichbar den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten überwiegend vom Fremdenverkehr geprägt ist. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes sollen Kur- und Erholungsorte ebenso wie sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe deshalb erheben können, weil sie in der Regel ihre vielfältigen Aufgaben nicht allein aus allgemeinen Steuermitteln finanzieren können. Dresden ist zwar auch vom Fremdenverkehr mitgeprägt, jedoch wird vor allem die Wirtschaftskraft Dresdens von anderen Faktoren erheblich stärker als vom Fremdenverkehr bestimmt.

Der Ortscharakter der Landeshauptstadt Dresden entspricht nicht dem von Kur- und Erholungsorten, die typischerweise zur Finanzierung ihrer vielfältigen Aufgaben im Bereich des Fremdenverkehrs auf eine Kurtaxe angewiesen sind.

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist möglicherweise noch nicht das Ende des Streits. Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, kann binnen eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Quelle: www.nfh-online.de