Beim Besuch von Teppich- oder Schmuck-Manufakturen im Ausland kaufen Urlauber oft teuer ein. Wenn sie die Ware im Nachhinein zurückgeben wollen, stoßen sie bei Händlern häufig auf großen Widerstand. Aus der Rechtsprechung sind Fälle bekannt, in denen vertragsbrüchige Kunden auch schon in Deutschland verklagt worden sind. Daher erklärt die VZB die unterschiedlichen Rechtslagen beim Einkauf im Ausland.
Fall 1 – Der Ausflug ins Teppichcenter oder die Schmuckmanufaktur ist Teil einer Pauschalreise oder wird vor Ort von der Reiseleitung angeboten
Buchen Verbraucher eine Pauschalreise mit Ausflugsprogramm oder bietet der deutsche Reiseveranstalter vor Ort die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung durch eigene Bewerbung (Katalog, Flyer) zum Beispiel im Rahmen einer Begrüßungsveranstaltung der Reiseleitung an, findet deutsches Recht Anwendung. „Dann kann der Urlauber den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware widerrufen“, erklärt Juristin Sabine Fischer-Volk von der VZB. „Wurde er vom ausländischen Händler nicht oder nicht korrekt zu diesem Widerrufsrecht informiert, hat er sogar 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware Zeit für den Widerruf“, unterstreicht die Reiserechtsexpertin.
Fall 2 – Der Urlauber wird für einen Ausflug ins Teppichcenter oder die Schmuckmanufaktur unabhängig vom Reiseveranstalter erst vor Ort geworben
„Rechtlich problematischer sind jene Fälle, in denen Verbraucher während ihres Urlaubs zum Beispiel auf dem Markt oder am Strand angesprochen werden und so zu einem Ausflug in eine Teppichknüpferei oder Schmuckmanufaktur veranlasst werden“, weiß Fischer-Volk. „Wenn sie dort Verträge schließen und in diesen Verträgen die Geltung des jeweiligen Landesrechts vereinbart worden ist, ist das in der Regel zulässig“, so die Verbraucherschützerin. Wurde dazu keine Vereinbarung getroffen, wird nach Anhaltspunkten dafür gesucht, welches Recht zur Anwendung kommt. So entschied zum Beispiel das Kammergericht Berlin (21.02.2008, Az.: 19 U 60/07) im Falle eines Teppichkaufs in der Türkei, dass mangels einer konkreten Rechtswahl im Vertrag die Geltung des deutschen Widerrufsrechts anzunehmen ist, wenn der Vertrag mit einem deutschen Verbraucher auf Deutsch verfasst wurde, die Auslieferung der Ware in Deutschland erfolgen soll und der Kaufpreis in Euro ausgewiesen ist.
Übrigens: „Wer in einem EU-Land Urlaub macht, ist beim Widerruf von auf Ausflugstouren gekauften Mitbringseln auf der sicheren Seite“, so Fischer-Volk. Denn in allen Mitgliedsstaaten der EU besteht ein einheitliches Widerrufsrecht innerhalb einer Frist von 14 Tagen. Lässt sich dagegen ein Bezug zum deutschen bzw. EU-Recht im Einzelfall nicht herleiten, können die geschlossenen Verträge auch nicht nach diesen Vorschriften widerrufen werden.
Da bei Vertragsabschlüssen im Ausland zumeist schwierige Rechtsfragen zu klären sind, rät die Reiserechtsexpertin Verbrauchern bei Rechtsproblemen dringend zu einer rechtzeitigen Beratung.
Quelle: Verbraucher-Zentrale Brandenburg e.V.