Bei schweren Reisemängeln können Reisende den gesamten Reisepreis zurückverlangen

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Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Pauschalurlaubern. Urlauber können bei erheblichen Reisemängeln unter Umständen die Rückzahlung des gesamten Reisepreises und nicht nur eine anteilige Minderung des Reisepreises geltend machen. Dies gilt sogar, wenn der Mangel der Reise ein einzelnes Ereignis ist und der Urlaub ansonsten mangelfrei durchgeführt werden konnte.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil vom 15.07.2008 (Az.: X ZR 93/07) die Rechte von Pauschalreisenden erheblich gestärkt. Ein Ehepaar flog im Rahmen einer Flugreise des Reiseveranstalters Alltours Flugreisen GmbH in die Türkei. Der Urlaub verlief problemlos und ohne festzustellende Reisemängel. Auf dem Rückflug von Antalya nach Köln-Bonn am 08. Oktober 2005 mit der türkischen Fluggesellschaft MNG musste das Flugzeug mit 257 Passagieren an Bord in Istanbul notlanden. Die Fluggesellschaft machte geltend, dass es sich mitnichten um eine Notlandung und auch nicht um technische Defekte gehandelt habe. ‚Kaufmännische Gründe‘ hätten den Ausschlag für die Entscheidung der Zwischenlandung gegeben. Dass dies eine vorgeschobene Ausrede war, legt wohl schon der Umstand nahe, dass der Airbus während des gesamten Fluges sehr stark ins Schlingern geriet und bei der Landung in Istanbul die gesamte Flughafen-Feuerwehr die Maschine erwartete. Nachdem sich die Flugpassagiere weigerten, erneut an Bord der Maschine zu gehen, wurden sie nach der außerplanmäßigen Landung schließlich mit einer Ersatzmaschine zum Flughafen Köln-Bonn geflogen. Alltours sprach von bloßen «technischen Problemen» und zahlte den Kunden 280 Euro wegen der Verzögerung und Verspätung des Rückfluges.
Das Ehepaar forderte jedoch den gesamten Reisepreis zurück. Es machte geltend, dass beide während der Notlandung große Angst gehabt hätten und dass durch den beängstigenden Rückflug die gesamte Urlaubserholung verdorben und zunichte gemacht worden sei. Die Reise hätte damit keinen Urlaubs- und Erholungswert mehr gehabt. Das Amtsgericht Duisburg sprach den Urlaubern lediglich einen geringen Minderungswert in Höhe von ca. 80 Euro und lediglich anteilig für den letzten Urlaubstag zu. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Urlaub ansonsten ohne jegliche Mängel wie ausgeschrieben und gebucht verlaufen wäre. Da nur der Rückflug betroffen war, könne der Reisepreis nur geringfügig gemindert werden. Denn nach deutschem Recht könne eine Reisepreisminderung nur für die Dauer des Mangels geltend gemacht werden. Da die 14-tägige Reise ansonsten mangelfrei war, käme bei einem Gesamtpreis der Reise von ca. 1.100 Euro lediglich eine Minderung des Urlaubspreises in Höhe der Kosten für den Tag des Rückflugs in Betracht. Daraufhin ging das Ehepaar in Berufung. Das Landgericht Duisburg wies die Berufung jedoch zurück.
Nun hat der Bundesgerichtshof den Fall aufgerollt und die Rechte von Pauschalurlaubern gegenüber Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften beachtlich gestärkt. Bei ausgeprägten und beträchtlichen Reisemängeln während des Urlaubs ist die Minderung nicht zwingend auf einen oder mehrere bestimmte Reisetage beschränkt. Sind die Mängel erheblich und wirkt sich die Schwere der Mängel auf den gesamten Urlaub aus, kann im Einzelfall der gesamte Reisepreis zurückgefordert werden. Ob dies bei einem Horror-Flug und Beinahe-Absturz wie im vorliegenden Fall zutreffe, muss nun das Landgericht Duisburg erneut entscheiden, da der BGH den Fall zurückverwies. Dem BGH-Urteil zur Folge kann ein derart gravierender Vorfall die komplette Urlaubserholung zunichtemachen, so dass Urlauber den gesamten Reisepreis zurückfordern können. Die Richter des zehnten Zivilsenats urteilten, dass ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, bei besonderer Schwere eine Minderung rechtfertigen kann, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist. Ob dies der Fall ist, muss auf Grund einer wertenden Betrachtung im Einzelfall entschieden werden.
Nach den Worten des Vorsitzenden Richters Klaus-Jürgen Melullis ist Aufgabe des Reiseveranstalters „die Verschaffung von Urlaubsfreude“. Sind erhebliche Reisemängel festzustellen, die den Erholungseffekt und die gesamte Erholungswirkung des Urlaubs zunichtemachen, ist eine substantielle Reisepreisminderung bis hin zur Rückzahlung des Gesamtreisepreises vorzunehmen.
Das Urteil des BGH erleichtert Reisenden bei erheblichen Reisemängeln einen angemessenen Schadensersatz bzw. Minderungswert zu erzielen. Liegen weniger schwere Vorfälle und keine Mängel, sondern bloße Unannehmlichkeiten vor, können Reisende den Reisepreis häufig nur zu einem geringen Teil oder gar nicht mindern. Zudem wird eine Minderung des Reisepreises normalerweise nur für die Dauer gewährt, während der die Urlaubsfreude, z.B. durch Ungeziefer oder Lärm getrübt ist. Überschreitet die Schwere des Reisemangels die Schwelle der Erheblichkeit oder beeinträchtigen die Reisemängel in ihrer Gesamtheit die Urlaubsfreude und Erholung erheblich, können Reisende nach diesem Urteilsspruch des zehnten Zivilsenats des Bundesgerichtshofes den gesamten Reisepreis zurückfordern. Ob und wann diese Schwelle überschritten ist und welche Faktoren bei der Bewertung der Reisepreisminderung eine Rolle spielen, muss immer im konkreten Einzelfall geprüft werden.

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