Die Rechte des Passagiers bei Flugverspätungen

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Flugverspätungen sind ein Übel, mit dem sich schon viele Passagiere konfrontiert sahen. Gerade in der Hochsaison sind manche Carrier nicht imstande, die Flugpläne einzuhalten. Das führt häufig zu Verspätungen, die wiederum zum Verpassen von Anschlussflügen führen können. Fluggäste sind in solchen Fällen nicht rechtlos. Besonders das Europäische Recht (Fluggastrechteverordnung – VO 261/2004/EG), aber auch das deutsche Pauschalreiserecht (§§ 651 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) stellen Anspruchsgrundlagen zur Verfügung.

Die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung
Bei Flügen, die in einem EU-Land beginnen und bei Flügen, die von einem in einem EU-Staat niedergelassenen Carrier ausgeführt werden und deren Zielflughafen in einem EU-Land liegt, können sich Bürger eines EU-Staates auf die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung berufen. Diese sieht Betreuungsleistungen der Fluggesellschaft vor, wenn die Verspätung bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 Km mindestens zwei Stunden beträgt. Bei längeren Flugstrecken innerhalb der EU und bei Flugstrecken bis maximal 3.500 Km beträgt die Wartezeit drei Stunden, bei längeren Flugstrecken außerhalb der EU sogar vier Stunden. Nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit kann der Passagier die kostenlose Bewirtung mit Speisen und Getränken, die Ermöglichung kostenloser Kommunikation über Telefon, Fax oder andere Verbindungen und gegebenenfalls eine Hotelunterbringung verlangen. Bei Verspätungen über fünf Stunden darf der Passagier den Flug abbrechen und hat dann einen Anspruch auf (anteilige) Erstattung des Flugpreises und auf einen kostenlosen Rücktransport zum Ausgangsort.

Ausgleichsleistungen und Schadenersatz
Der Europäische Gerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass bei Verspätungen von mehr als drei Stunden dem Passagier ein Ausgleichsanspruch in Form einer Pauschalentschädigung zusteht. Bei Flugstrecken bis 1.500 Km beträgt diese derzeit 250,- EUR, darüber bis zu 3.500 Km 400,- EUR und über 3.500 Km 600,- EUR. Der Fluggast muss hier keinen tatsächlichen Schadenseintritt nachweisen. Weitergehenden Schadenersatz bis zu maximal 4.150 Sonderziehungsrechten (derzeit 4.764,62 EUR) kann der Passagier entfernungsunabhängig nur bei nachgewiesenem Schaden fordern. Zudem muss der Carrier für den Schadenseintritt verantwortlich im Sinne eines Verschuldens sein. Dieses hat der Fluggast nachzuweisen. Noch weitergehende Ansprüche können nur außerhalb des Anwendungsbereichs der Fluggastrechteverordnung nach allgemeinem Zivilrecht verfolgt werden.

Gegenargumentation der Carrier
Fluggesellschaften versuchen häufig, von Passagieren erhobene Ansprüche aus formalen oder inhaltlichen Gründen abzuwehren. So muss der Fluggast nachweisen, dass er sich zum vorgegebenen Check-In-Termin rechtzeitig am Schalter der Fluggesellschaft eingefunden hatte und im Besitz einer gültigen Buchung war. Häufig wendet der Carrier ein, dass die Verspätung auf einem Umstand beruhe, den er aufgrund seiner Natur oder seiner Ursache nicht habe beherrschen können. Bei technischen oder organisatorischen Problemen verfängt dieses Argument meist nicht. In Fällen unvorhersehbarer politischer Instabilität am Start- oder Zielort, bei Streiks oder bei plötzlich auftretenden Naturereignissen können die Fluggastansprüche dagegen entfallen. Es ist daher ratsam, sich einem Service-Unternehmen für Fluggastrechte anzuvertrauen, das professionell und zuverlässig Ihre Rechte in Zusammenarbeit mit Ihnen durchsetzt.