Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair

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Fluggesellschaften können aus unerlaubter Handlung und Wettbewerbsrecht gegen Flughäfen vorgehen, die Konkurrenten Beihilfen gewähren. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Im Fall I ZR 136/09 wendet sich die Lufthansa gegen Konditionen, die der Flughafen Frankfurt-Hahn der Fluggesellschaft Ryanair eingeräumt hat, und die sie für unzulässige staatliche Beihilfen hält. Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse ist der Flughafen ein öffentliches Unternehmen, so dass in Betracht kommt, dem Staat das Handeln des Flughafens zuzurechnen. Die Lufthansa verlangt Auskunft über die Ryanair gewährten Vorteile und Unterlassung, Ryanair „Marketing Support“ oder sonstige Zuschüsse zu gewähren.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestehe keine Grundlage für Ansprüche der Klägerin gegen den Flughafen. Insbesondere komme Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV (jetzt Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV), nach dem die Mitgliedstaaten ohne Genehmigung der Kommission keine Beihilfemaßnahmen durchführen dürfen, nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Ob der Flughafen tatsächlich Beihilfen an Ryanair gewährt habe, bedürfe deshalb keiner Entscheidung.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben. Es kommt in Betracht, dass die Ansprüche der Lufthansa auf deliktsrechtlicher Grundlage (§ 823 Abs. 2 BGB) begründet sind. Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist ein Schutzgesetz, das auch im Interesse der Konkurrenten des Beihilfeempfängers besteht. Darüber hinaus ist es auch eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG, so dass Verstöße gegen das Verbot wegen Rechtsbruchs unlauter sein können. Wer gegen das Durchführungsverbot verstößt, kann daher delikts- und wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung der Beeinträchtigung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der wettbewerbsrechtliche Anspruch verjährt allerdings grundsätzlich in sechs Monaten (§ 11 UWG), während für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gilt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet das Durchführungsverbot Rechte der Einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind. Das Verbot hat gerade die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung infolge der Beihilfe betroffen sind.

Gewährt ein staatlicher Flughafen unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot einer Fluggesellschaft Beihilfen, so können daher deren Konkurrenten von dem Flughafen verlangen, die Beihilfe zurückzufordern.

Das Berufungsgericht hat nunmehr zu prüfen, ob die Ryanair eingeräumten Konditionen staatliche Beihilfen sind, die der Kommission anzumelden waren. Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, ob die entsprechenden Handlungen des Flughafens dem Staat zurechenbar sind, ob andere Fluggesellschaften dieselben Konditionen wie Ryanair erhalten konnten und ob sich der Flughafen wie ein privater Eigentümer verhalten hat. Sollte das Berufungsgericht Beihilfen feststellen, darf es nicht darüber entscheiden, ob sie genehmigt werden können. Diese Beurteilung obliegt allein der Kommission. Die Kommission hat zwar bereits ein Beihilfeprüfverfahren eingeleitet. Das Verfahren vor dem Berufungsgericht ist aber nicht auszusetzen, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen hat.

Im Parallelfall hat Air Berlin wegen Beihilfen zugunsten von Ryanair gegen den Flughafen Lübeck geklagt.

Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 213/08 – Flughafen Lübeck
LG Kiel -Teilurteil vom 28. Juli 2006 – 14 O Kart. 176/04
OLG Schleswig – Urteil vom 20. Mai 2008 – 6 U 54/06

und
Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 136/09 – Flughafen Frankfurt-Hahn
LG Bad Kreuznach – Urteil vom 16. Mai 2007 – 2 O 441/06
OLG Koblenz – Urteil vom 25. Februar 2009 – 4 U 759/07
OLGR Koblenz 2009, 491