Kerosinzuschlag ist Teil des Flugpreises

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Noch immer behandeln viele Fluggesellschaften Kerosinzuschläge als externe Kosten. So auch die Fluggesellschaft British Airways, die Kerosinzuschläge nur bei ‚refundable tickets‘ erstattet. Das ärgert Reisebüros und Kunden gleichermaßen, urteilt der Vorsitzende des Expertenkreises Consolidator im Deutschen ReiseVerband (DRV), Hartmut Heering. Der Verband fordert schon seit langem, Kerosinzuschläge – wie es beispielsweise bei der Fluggesellschaft Emirates üblich ist – in den Flugpreis zu inkludieren.

„Während British Airways-Kunden den bereits gezahlten Kerosinzuschlag bei ‚refundable tickets‘ erstattet bekommen“, erläutert Hartmut Heering, Vorsitzender Expertenkreis Consolidator des Deutschen ReiseVerbands (DRV) die Verfahrensweise der Fluggesellschaft, „erhalten sie bei ’non-refundable tickets‘ zwar die geleisteten Zahlungen für Steuern, Flughafengebühren etc. erstattet, nicht jedoch den gezahlten Kerosinzuschlag.“ Besonders ärgerlich für den Vertrieb sei es, so Heering, wenn durch die Preispolitik der Fluggesellschaften das Vertrauensverhältnis zwischen Vertrieb und Kunden nachhaltig negativ belastet werde. „Im Interesse eines fairen und transparenten Geschäftsverhältnisses fordern wir die Fluggesellschaften daher auf“, so der Expertenkreis-Vorsitzende, „die Kosten für Kerosin als Teil ihrer Betriebskosten in den Flugpreis einzurechnen.“

„Unseren Kunden ist dies nicht mehr zu vermitteln“, so Hartmut Heering zum Umgang der Fluggesellschaft British Airways mit Flugpreisrückerstattungen. „Logisch lässt sich eine solch willkürlich getroffene Entscheidung gegenüber den Kunden nicht mehr begründen. Dieses Tohuwabohu bei den Fluggesellschaften führt bei den Kunden zur Verunsicherung und bei den Reisebüros zu einem deutlich höheren Erklärungsaufwand“, beklagt Hartmut Heering die aktuelle Situation.

Für alle Beteiligten sei es von Vorteil, wenn die Kerosinzuschläge endlich in den Flugpreis inkludiert würden, so Heering. „Solange dies nicht der Fall ist“, so der Vorsitzende des Expertenkreises Consolidator weiter, „sollten zumindest alle Erstattungsansprüche der Kunden zufriedengestellt werden.“

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