Reisende von und nach Hamburg sowie Düsseldorf müssen sich am morgigen Donnerstag, den 14. Februar 2013, auf lange Wartezeiten und Flugausfälle gefasst machen. Wie die Gewerkschaft ver.di mitteilte, legen die Beschäftigten der privaten Sicherheitsdienste am Valentinstag von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr die Arbeit nieder. Streikbedingte Verspätungen oder Ausfälle gehören zu „außergewöhnlichen Umständen“, sodass betroffene Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Airlines erheben können. Allerdings müssen die Fluglinien bestimmte Betreuungsleistungen erbringen. Darauf weist das Verbraucherschutzportal www.fairplane.net hin.
Unterschiede liegen im Detail:
„Betreuungsleistungen stehen Passagieren bei einer Verzögerung des Abfluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit zu – unabhängig davon, was der Grund für die Verzögerung ist. Auch bei extremen Wetter oder Streiks wie aktuell in Hamburg und Düsseldorf müssen sich Airlines also um wartende Passagiere kümmern“, so Andreas Sernetz, Geschäftsführer von Fairplane. Zu den typischen Leistungen gehören angemessene Verpflegung, kostenfreie Telefonate und E-Mails. Verschiebt sich der Flug auf den folgenden Tag, steht Passagieren sogar eine Hotelübernachtung inklusive Übernahme der Transferkosten zu. Je kürzer der Flug ist, desto geringere Verzögerungen müssen hingenommen werden. Bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 Kilometern steht Passagieren eine Betreuung bereits bei einer Wartezeit ab zwei Stunden zu, bei Flügen bis 3.500 Kilometern ab drei Stunden und bei Langstreckenflügen von über 3.500 Kilometern ab vier Stunden.
Recht auf Ersatzbeförderung:
Auch bei Streik haben die Fluglinien die Pflicht, sich so schnell wie um eine Ersatzbeförderung zu kümmern. So ist denkbar, das Flug- in ein Zugticket umzuwandeln. Betroffene Passagiere sollten aber nicht auf eigene Faust ein Zugticket erwerben, sondern das eTicket der Airline am Schalter oder Check-in Automaten umtauschen.
Ausgleichszahlungen:
Ausgleichsansprüche von Fluggästen regelt seit 2004 die EU-Verordnung Nr. 261/2004. Entschädigungsansprüche haben Passagiere bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden bezogen auf die planmäßige Landung. Je nach Flugstrecke stehen Passagieren bis zu 600 Euro zu. Liegen allerdings „außergewöhnliche Umstände“ vor, die zu der Verspätung führen, müssen Fluggesellschaften in der Regel nichts zahlen. Zu diesen außergewöhnlichen Umständen aufgrund höherer Gewalt zählen neben extremen Wetterereignissen auch Streiks. So werten Gerichte Arbeitsniederlegungen etwa der Piloten als „unabwendbare Ereignisse“, die in der Regel keine Zahlungspflicht auslösen.
Weitere Informationen zu Passagierrechten sowie ein kostenfreier und anonymer Anspruchsrechner auf www.fairplane.net.