Das Landgericht Hamburg hat am 10.03.2010 eine einstweilige Verfügung gegen Ryanair erlassen. Darin untersagen die Richter Ryanair zu behaupten „CheapTickets sei die Nutzung der Internet-Technik des Screen-Scraping für die Vermittlung von Ryanair Flugtickets untersagt“ (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 327 O 133/10). Ryanair hatte Anfang März eine entsprechende Pressemitteilung verbreitet. Die Hamburger Richter sahen das Erlassen dieser Verfügung als besonders dringlich an und entschieden daher im Eilverfahren, ohne Anhörung von Ryanair.
Bereits Ende Februar hatte das Landgericht Hamburg erstmals in einem ordentlichen klageverfahren und nicht in einem Eilverfahren für CheapTickets entschieden, dass das Vermitteln von Ryanair-Flugtickets von CheapTickets rechtlich in Ordnung ist. Laut dem Landgericht ist die Nutzung der Internet-Technik „Screen-Scraping“ weiter ausdrücklich erlaubt. Somit darf CheapTickets zum Vermitteln von Flugtickets auch zukünftig Daten von der Webseite www.ryanair.com auslesen. Vor Gericht wurde am 26. Februar 2010 entschieden, dass anders als von Ryanair kommuniziert, keine Verletzung von Datenbankrechten vorliegt. Ryanair hatte versucht, CheapTickets die Vermittlung von Ryanair-Flügen zu untersagen. Damit ist Ryanair nun in erster Instanz gescheitert.
Zusammen mit den Münchner IT-Rechtlern Dr. Philipp Süss und Dr. Thomas Fischl war CheapTickets gegen Ryanair bereits in den Jahren 2008 und 2009 vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Eilverfahren erfolgreich gewesen. In der damaligen einstweiligen Verfügung war es Ryanair untersagt worden, die über CheapTickets.de gebuchten Flugscheine gegenüber den Kunden für ungültig zu erklären. Damals hatte sich Ryanair geweigert, Ticketbuchungen über Drittanbieter anzuerkennen. Dies war seitens zahlreicher Verbraucherschutzorganisationen, Reiseverbände und der Politik heftig kritisiert und vom Gericht als unzulässig erklärt worden.