Reisende müssen ab morgen mit Streiks der Flugbegleiter und damit auch mit Verspätungen im Flugverkehr rechnen. Für verunsicherte Fluggäste hat der ADAC wichtige Informationen zusammengestellt:
Werden Flüge aufgrund des Streiks annulliert, erhalten Passagiere von den Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück. Alternativ besteht ein Anspruch auf kostenlose Umbuchung. Die Fluggesellschaft ist zudem verpflichtet, eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten. Startet der Flieger mit einer Verspätung von mehr als fünf Stunden, kann der Passagier entscheiden, ob er die Reise noch antritt. Tut er es nicht, muss die Fluggesellschaft den Komplettpreis des Tickets erstatten.
Anders verhält es sich bei Pauschalurlaubern. Ihnen ist es bei einer längeren Reise zuzumuten, diese anzutreten. Es besteht also bei einer nur kurzen Streikdauer kein Recht zur Kündigung des Reisevertrags. Sollten die Streiks jedoch länger andauern, ist wegen erheblichen Änderungen des Reiseumfangs eine Kündigung der Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter gerechtfertigt. Für die Beurteilung der Rechtslage dürfte das Verhältnis zwischen Verzögerung der Anreise und Dauer des Aufenthalts maßgebend sein. Verkürzt sich der Aufenthalt, steht dem Reisenden eine anteilige Erstattung des Reisepreises zu.
Individualreisende können zwar die Flugkosten zurückverlangen, müssen aber das gebuchte Hotel bzw. die anfallenden Stornokosten trotzdem bezahlen. Die Anreise zum Urlaubsort ist ihr eigenes Risiko.
Dank der EU-Fluggastrechteverordnung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, wartenden Gästen Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit unentgeltlich anzubieten. ADAC Juristen empfehlen Flugreisenden, ihren Anspruch auf derartige Betreuungsleistungen bei den Fluggesellschaften einzufordern. Nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung wird ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bzw. Schadenersatz wegen großer Verspätung (mehr als drei Stunden) oder Annullierung eines Flugs auch bei Streik des eigenen Personals kaum in Betracht kommen. Anders ist dies nur, wenn die Fluggesellschaft keine geeigneten Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung der Streikfolgen – etwa durch Einrichtung eines Ersatzflugplans – ergriffen hat.
Quelle: ADAC