Airline muss zu starken Gegenwind beweisen

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mmer wieder müssen sich deutsche Gerichte und Gerichte aus anderen europäischen Ländern mit Streitigkeiten zwischen Passagieren und Fluglinien beschäftigen. Die gute Nachricht für Verbraucher: Häufig entscheiden Richter zu ihren Gunsten. Das Verbraucherschutzportal www.Fairplane.net hat die wichtigsten Gerichtsurteile der letzten Monate zum Thema Fliegen zusammengefasst.

Bundesgerichtshof bestätigt Verbot von unverbindlichen Flugzeiten:
Flugzeiten bei Pauschalreisen sollen künftig bereits bei der Buchung im Wesentlichen verbindlich angegeben werden. Damit setzt der Bundesgerichtshof der gängigen Praxis einen Riegel vor, Kunden die konkreten Flugzeiten erst kurze Zeit vor Reiseantritt mitzuteilen. Mit der Entscheidung bestätigten die Richter ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom Februar 2013, das Reiseveranstaltern untersagt, einmal genannte An- und Abflugzeiten nachträglich beliebig zu ändern. Gegen dieses Urteil hatte ein Reiseveranstalter Revision eingelegt und nun verloren. Az. X ZR 24/13

Vogelschlag ist ein außergewöhnlicher Umstand:
Ein Triebwerksschaden aufgrund einer Kollision mit einem Vogel (Vogelschlag) liegt nicht im Verantwortungsbereich der Airline und ist daher grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand zu werten. Reisenden stehen demnach keine Ausgleichszahlungen gemäß EU-Fluggastrechteverordnung zu, entschied das Landgericht Frankfurt am Main. Az. 2-24 S 111/12

Fluglinie muss „zu starken Gegenwind“ beweisen:
Extreme Wetterverhältnisse gehören prinzipiell zu den wenigen außergewöhnlichen Umständen, die Fluglinien von der Ausgleichspflicht befreien. Argumentiert die Airline bei einer Flugverspätung von über drei Stunden aber mit „außergewöhnlich starkem“ Gegenwind, muss sie diese Umstände beweisen. Kann sie der Beweispflicht nicht nachkommen und keinen entsprechenden Nachweis liefern, steht geschädigten Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. So entschied das Amtsgericht Hannover. Az. 522 C7701/12
Quelle: Fairplane.net