Stadt Köln lenkt bei Hotelverordnung ein

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Dirk Iserlohe, Aufsichtsratsvorsitzender der Dorint Gruppe, ist froh über die Entscheidung der Stadt Köln, das Verbot des Hotelbetriebes der Kölner Häuser im Zuge des Corona-Prozesses wieder aufzuheben. So können alle Hotels wieder Gäste beherbergen, die beruflich dringend ein Hotelzimmer in der Stadt benötigen.

Die Aufhebung des Verbotes teilte die Stadt am 01. April 2020 dem Kölner Verwaltungsgericht schriftlich mit. Das Gericht hält damit die Angelegenheit für erledigt und die Stadt will die Verordnung unverzüglich entsprechend modifizieren.

Somit kann Dorint und natürlich auch alle anderen Hotels der Stadt ihre Häuser wieder eröffnen. Eine touristische Nutzung bleibt allerdings aufgrund der bestehenden Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen weiterhin untersagt. Die Kölner Dorint Hotels können nunmehr Geschäftsreisende und Tagesgäste für myoffice@dorint (Hotel Office statt Großraumbüro oder Home Office) unterbringen.

Selbstverständlich werden hygienische Anforderungen wie Spuckschutz an der Rezeption, Mundschutz bei Mitarbeitern und Kontaktlosigkeit in den Hotels erfüllt. Außerdem werden die Zimmer zwischen den Nutzungen sorgfältig gereinigt und desinfiziert.

Grundlage für die Entscheidung der Stadt Köln ist die Verordnung des Landes NRW vom 20.03.2020, Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARSCoV-2, die in § 13 beinhaltet, dass „die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständigen Behörden vor.“

Im Verfahren hat Dorint die Rechtsauffassung dezidiert vertreten, dass Maßnahmen zwecks gattungsmäßiger Beschränkungen und Untersagung von Betrieben ohne eine konkrete Anknüpfung an einen Krankheitsfall oder Ansteckungsverdacht als Maßnahmen unter § 16 IfSG und nicht als solche unter § 28 IfSG ergehen durften. Mittelbar bestätigt das Land NRW durch § 13 Satz 2 CoronaSchVO, dass § 28 IfSG „zur Abwehr einer konkreten Gefahr“ anzuwenden ist. Für Präventivmaßnahmen – also zum Beispiel das generelle Verbot der touristischen Übernachtung– muss die Exekutive den § 16 IfSG heranziehen. Somit wird für die ganze Branche der Hotellerie und Gastronomie, die Umsätze unwiederbringlich durch das Verbot der touristischen Nutzung verliert, der Weg zum § 65 IfSG, bzw. der Einsicht für verlorene Zuschüsse geöffnet.
Quelle: Dorint Hotels