Der erste Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hat die Beschwerde des Hotelbuchungsportales HRS gegen die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes zu seinen Meistbegünstigungsklauseln vollumfänglich abgewiesen. Mit solchen Vertragsklauseln hatte HRS die kooperierenden Hotels verpflichtet, nirgendwo günstigere Zimmerraten als bei HRS zu veröffentlichen und zu gewähren. „Dies ist ein enorm wichtiger Baustein zur Wiedererlangung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit für die Hotellerie,“ begrüßt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), den Ausgang des Prozesses.
Wie erinnerlich hatte am 20. Dezember 2013 das Bundeskartellamt die Meistbegünstigungsklausel untersagt, weil sie gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoße. HRS hat seit dem 1. März 2014 solche Meistbegünstigungs- oder Bestpreisklauseln in Verträgen mit Hotels in Deutschland nicht mehr anwenden dürfen, aber gegen die Untersagungsverfügung Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt. Der Hotelverband Deutschland (IHA) nahm als Beigeladener des Verfahrens an den Verhandlungen teil.
Parallel zum HRS-Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ermittelt das Bundeskartellamt auf Beschwerde des Hotelverbandes weiter gegen Booking.com und Expedia, die weil nicht in Deutschland ansässig, nicht dem deutschen Recht unterliegen.
„Mit der heutigen Entscheidung des OLG Düsseldorf sehen wir uns in unserer Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt, daß die von HRS und anderen Hotelbuchungsportalen vertraglich auferlegten und in der betrieblichen Praxis mal mehr, mal weniger offen gehandhabten Paritätsforderungen eklatante Wettbewerbsbehinderungen darstellen. Konkurrierende Vermittlungsportale sind ebenso rechtswidrig behindert worden, wie der Direktvertrieb der Hotellerie“, kommentiert Luthe. „Wir sind zuversichtlich, daß die vom OLG Düsseldorf getroffenen Feststellungen auch für weitere anhängige Kartellverfahren in Deutschland und in ganz Europa richtungsweisend sein werden. Meistbegünstigungsklauseln werden generell aus dem Geschäftsverkehr verbannt und auch nicht mit fadenscheinigen ‚Verpflichtungszusagen‘ durch die Hintertür wieder zugelassen werden können,“ ordnet Luthe die Bedeutung des Urteils ein.
Quelle: www.nfh-online.de