Schwere Erkrankungen sind oft mit einer langen Regeneration und damit einer Krankschreibung und ggf. auch dem Bezug von Krankengeld durch die Krankenkassen verbunden. Häufig stellt sich die Frage: Darf ein Arbeitnehmer in dieser Zeit in den Urlaub fahren? Ja, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Rücksprache mit dem Arzt seinen Urlaub in Deutschland verbringt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Fortzahlung des Krankengeldes. Dagegen wird im Auslandsurlaub kein Krankengeld weitergezahlt – es sei denn, die Krankenkasse hat dem Urlaub vorher ausdrücklich zugestimmt
Heilungsprozess darf nicht gefährdet sein
„Die Ersatzkassen stimmen einem Auslandsurlaub in der Regel zu. Damit ist der Weg frei für die Weiterzahlung des Krankengeldes während dieser Zeit. Allerdings darf der Heilungsprozess des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers nicht gefährdet werden. Der Krankengeldbezieher muss seine Ersatzkasse daher frühzeitig informieren und ein ärztliches Attest einreichen, aus dem hervorgeht, dass der Urlaub den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt“, informiert Martin Schneider, Leiter der vdek-Landesvertretung Rheinland-Pfalz.
Eine Heilbehandlung hat Vorrang vor der Urlaubsreise
Eine gesundheitsfördernde Maßnahme hat regelmäßig Vorrang vor dem Urlaub: Überschneidet sich eine Ferienreise im In- oder Ausland zeitlich mit einer von der Krankenkasse vorgeschlagenen Heilbehandlung, kann es deshalb erforderlich werden, die Reise zu verschieben. Indem der Krankengeldbezieher an einer gesundheitsfördernden Maßnahme teilnimmt, trägt er aktiv dazu bei, seine Arbeitsunfähigkeit zu überwinden.
Krankschreibung für den gesamten Urlaubszeitraum notwendig
„Wohin die Reise auch geht ‒ stellen Sie sicher, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den gesamten Urlaubszeitraum gilt“, rät Schneider. Hat die Ferienreise bereits begonnen und die Krank-schreibung läuft aus, sollte direkt am Urlaubsort ein Arzt aufgesucht werden, und zwar spätestens am ersten Werktag, der auf den letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Ist die Krankschreibung verlängert, bleibt auch der Anspruch auf Krankengeld erhalten.
Quelle: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)