Trauer rechtfertigt nicht zum Reiserücktritt

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Eine akute Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den verstorbenen Partner ist in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen. Im konkreten Fall buchte eine Ehefrau am 05.12.2013 für sich und ihren Ehemann für den Zeitraum 07.06.2014 bis 17.06.2014 eine Reise mit einem Schiff. Am 30.04.2014 beantragte sie eine Reiserücktrittsversicherung, wobei sie selbst, ihr Ehemann und zwei weitere Personen versichert werden sollten. In der Nacht vom 30.04.2014 auf den 01.05.2014 starb völlig überraschend der Ehemann der Klägerin. Die Versicherung nahm den Antrag der Klägerin am 07.05.2014 an, ohne zu wissen, dass der Ehemann verstorben ist. Die Klägerin stornierte die Reise am 20.05.2014, da sie infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren Psychosozialen Belastungsstörung gelitten habe, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Reiseveranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro. Diese verlangte die Klägerin gerichtlich von der Reiseversicherung ersetzt. Das zuständige Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die Meldung erst am 20.5.2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin dar, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden sei. Im Übrigen sei die Trauer der Klägerin keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen. Die schwere Trauer sei vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen, erklären ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (AG München, Az.: 233 C 26770/14).