Die Schule ist kein Arbeitsplatz im Sinne der Allgemeinen Reiserücktrittsversicherungsbedingungen, entschied das Amtsgericht München. Im verhandelten Fall hatte der Kläger bei einer Münchener Versicherung einen Reiserücktrittsversicherungsvertrag abgeschlossen. Die im Rahmen des Vertrages mitversicherte minderjährige Tochter des Klägers hatte sich für das parlamentarische einjährige Patenschafts-Programm 2016/17 beworben, jedoch zunächst am 19.11.2015 eine Absage erhalten. Nach Erhalt dieser Absage buchte der Kläger unter anderem auch für seine Tochter für den 23.09.2016 einen Flug nach San Francisco. Mit Schreiben vom 10.02.2016 wurde ihm dann aber mitgeteilt, dass die Tochter nunmehr doch an dem Patenschafts-Programm mit Beginn am 11.08.2016, also zeitlich vor den gebuchten Flügen, teilnehmen könne. Deswegen stornierte der Kläger die Flüge für die Tochter und stellte der beklagten Versicherung die Stornierungskosten in Höhe von 887,62 Euro in Rechnung. Diese weigerte sich zu zahlen. Der Kläger ist der Auffassung, es liege ein Versicherungsfall vor. Die minderjährige Tochter habe sich zum Zeitpunkt der Reisebuchung in der Schulausbildung befunden. Insoweit stehe der Schulbesuch einem Arbeitsplatz gleich. Denn bei der Teilnahme an der Schulausbildung handele es sich um eine Pflicht des minderjährigen Kindes, sein Arbeitsplatz sei die Schule, die das Zentrum seiner Beschäftigung bilde. Bei der Teilnahme an dem Patenschafts-Programm liege somit ein Arbeitsplatzwechsel vor, weshalb die Beklagte einstandspflichtig sei. Die zuständige Richterin wies die Klage ab, da der Schulwechsel der Tochter des Klägers keinen Versicherungsfall darstelle. Ein Arbeitsplatzwechsel der Tochter des Klägers liege hier nicht vor. Auch wenn der Schulbesuch verpflichtend sein möge, sei die Schule kein Arbeitsplatz des Schülers, erklären ARAG Experten (Amtsgericht München, Az.: 273 C 2376/17).
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