Ein Reiserabatt für Reisebüroangestellte darf nach Angaben der ARAG Experten nicht vom Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden. In einem konkreten Fall genoss eine Reisebüromitarbeiterin mit ihrem Ehemann eine Hochseekreuzfahrt für einen Preis, der 80 Prozent unter dem Katalogpreis lag. Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde der Rabatt als geldwerter Vorteil und als Arbeitslohn von dritter – also Nichtarbeitgeber – Seite behandelt. Doch die Angestellte wehrte sich erfolgreich vor Gericht. Die Richter wollten keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erkennen. Nach Angaben der ARAG Experten ist ein von Dritten gewährter Preisvorteil nur dann ein Arbeitslohn, wenn er im Interesse des Arbeitgebers ist oder die Arbeitsleistung der Angestellten belohnen sollte. Doch in diesem Fall kann man vielmehr von eigenwirtschaftlichen Gründen des Reiseveranstalters ausgehen, der sich mit den Rabatten einen zusätzlichen, attraktiven Kundenkreis sichert, zusätzliche Umsätze an Bord erzielt oder seine Auslastung optimiert (Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 5 K 2504/14 E).
Quelle: ARAG Versicherung