Die Regeln bei der Urlaubsplanung

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In vielen Firmen kommt es mit dem Chef oder den Kollegen besonders zum Jahresbeginn zu Streit darüber, ob, wann und wie die Mitarbeiter ihren Jahresurlaub nehmen können. So manche Auseinandersetzung wird allerdings völlig unnötig geführt, da die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genauestens geregelt sind. Danach hat jeder Arbeitnehmer – bezogen auf eine Fünftagewoche – einen gesetzlich verankerten Mindestanspruch von 20 Werktagen Erholungsurlaub pro Jahr. Bei Schwerbehinderten sind es fünf Tage mehr. Während dieser Zeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes. Die weiteren Regeln erläutern ARAG Experten.

Wer bekommt vorrangig Urlaub?
Bei der „Sozialauswahl“ hingegen können dem Urlaubswunsch die Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu berücksichtigen hat. Von Bedeutung sind hierbei das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Anzahl der Kinder unter besonderer Berücksichtigung der Schulpflicht und der Urlaub anderer Familienangehöriger, aber auch ein „bestehendes Erholungsbedürfnis“ oder Urlaubsregelungen in den vergangenen Jahren. Vor diesem Hintergrund dürfte der Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers, der gerade seit einigen Monaten im Betrieb beschäftigt und dazu noch ledig ist, vor dem Urlaubswunsch eines Familienvaters mit drei Kindern, der schon seit 20 Jahren im Betrieb ist, kaum bestehen. Stehen dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers allerdings weder dringende betriebliche Belange noch die Urlaubswünsche anderer Betriebsangehöriger entgegen, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht verweigern und die Entscheidung über das Urlaubsgesuch auch nicht auf die lange Bank schieben. Auf Zusagen wie „Im Moment spricht nichts dagegen“, sollte man sich allerdings nicht verlassen. Denn eine Urlaubsgenehmigung „unter Vorbehalt“ gibt es nicht. Da mündliche Zusagen ohnehin immer schwer zu beweisen sind, raten ARAG Experten zum klassischen Urlaubsschein mit Unterschrift vom Chef.

Wann kann der Chef den Urlaub verweigern?
Der Arbeitgeber hat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass diesen „dringende betriebliche Belange“ entgegenstehen. Genau daran entzündet sich in den Abteilungen eines Unternehmens gerne mal ein Streit. „Dringend“ im Sinne des Gesetzes sind betriebliche Belange, wenn die Urlaubsgewährung für den Arbeitgeber zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufes führen würde. Maßgeblich ist hierfür vor allem die konkrete Situation des Betriebes, aber auch die Bedeutung des Arbeitnehmers und der von ihm ausgeübten Tätigkeiten für den Betrieb. Vor diesem Hintergrund können einer Urlaubsgewährung z.B. personelle Engpässe zu bestimmten Zeiten (Hochsaison, Messezeiten), plötzlich auftretende Produktionsnachfragen oder Jahresabschluss- und Inventurarbeiten entgegenstehen.

Ist Arbeiten im Urlaub erlaubt?
Wie es das Wort „Erholungsurlaub“ schon zum Ausdruck bringt, dient dieser auch tatsächlich der Erholung des Arbeitnehmers. Eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ist während des Urlaubs daher laut BUrlG nicht gestattet.

Muss man im Urlaub erreichbar sein?
Wenn der Urlaub einmal gewährt ist, muss man für die Firma auch nicht auf Stand-by stehen. Wer sich im Urlaub befindet, soll sich erholen. Er muss also nicht erreichbar sein und darf in der Regel auch nicht zurückbeordert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass selbst spezielle Verabredungen zwischen Chef und Mitarbeiter dahingehend unwirksam sind (BAG, Az.: 9 AZR 405/99). Die Richter halten es auch nicht für notwendig, dass der Arbeitnehmer – außer bei Krankheit – seine Urlaubsadresse mitteilt.

Darf man sich einfach selbst beurlauben?
Sich bei Ablehnung eines Urlaubsgesuches „selbst“ Urlaub zu gewähren, ist keine allzu gute Idee. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer vielmehr verpflichtet, seinen Urlaubsanspruch unter Umständen gerichtlich durchzusetzen. Die eigenmächtige Selbstbeurlaubung kann im schlimmsten Fall zur fristlosen Kündigung führen.

„Recht auf Frei“ am Brückentag?
So verlockend es ist, mit nur einem Brückentag ein paar freie Tage zu erreichen, wenn der Chef „Nein“ sagt, muss der Arbeitnehmer zum Dienst erscheinen. Ein Recht auf „Brückentagsfrei“ gibt es nicht. Zwar ist niemand verpflichtet, seinen Urlaub ausschließlich wochenweise zu nehmen, aber ohne eine Zusage vom Vorgesetzten geht es nicht. Der darf den Urlaub beispielsweise dann verweigern, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Wird der Urlaubstag nicht genehmigt, hilft es wenig, einfach zu Hause zu bleiben oder krankzufeiern. Sie riskieren eine Abmahnung oder sogar die Kündigung, weil Sie unberechtigt dem Arbeitsplatz ferngeblieben sind.
Quelle: ARAG Versicherung