Flugpassagiere beschleicht bei Sicherheitskontrollen oft ein ungutes Gefühl, wenn sie persönliche Gegenstände wie Uhr, Brieftasche, Handy und dergleichen zum Durchleuchten auf das Laufband legen müssen. Dass ihre Sorge berechtigt ist, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Az: OLG 1 U 260/10). In dem Fall ging es um die Haftung für eine bei einer Sicherheitskontrolle verschwundene wertvolle Uhr. Eine geschädigte Passagierin klagte gegen den beauftragten Sicherheitsdienst auf Schadenersatz – ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter sei es allein Sache der Passagierin, ihr Eigentum im Auge zu behalten. Ein Verwahrverhältnis zwischen ihr und dem beauftragten Sicherheitsdienst sei nicht zustande gekommen. Eine besondere Aufsichtspflicht des Personals für das Eigentum der Passagiere erkannte das Gericht nicht an. Allerdings könne es von den Umständen des Einzelfalles abhängen, ob der Ablauf der Kontrolle den bestehenden Sicherheits- und Organisationspflichten genügt. Nur wenn das nicht der Fall ist, komme eine Haftpflicht des Sicherheitsdienstes in Betracht.
Der ARCD rät Flugpassagieren in Konsequenz aus diesem Urteil, ihre persönlichen Gegenstände vor und nach der Durchleuchtung noch genauer auf dem Weg über das Laufband zu beobachten. Ablenkung drohe besonders bei Körpervisitationen, beim Gang durch die elektronische Schleuse und bei Schuhkontrollen. Unmittelbar am Ende des Laufbandes sollten die Gegenstände auf ihre Vollzähligkeit geprüft werden. Besondere Vorsicht sei geboten, wenn mehrere Passagiere an der Ausgabestelle drängeln.
Quelle: www.arcd.de