Pauschalurlaub: Wann haftet das Reisebüro?

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Wer einen Pauschalurlaub bucht, schließt mit dem Reiseveranstalter einen Reisevertrag. Das Reisebüro ist dagegen in der Regel nur der Reisevermittler und haftet nicht für eventuelle Mängel der Reise. Aus dem Vermittlungsvertrag mit dem Reisebüro entstehen aber Sorgfalts- und Informationspflichten gegenüber dem Kunden. Deshalb gibt es auch Fälle, in denen das Reisebüro in die Verantwortung genommen werden kann. ARAG Experten nennen Beispiele.

Den Mund zu voll genommen
Nimmt der Reisebüromitarbeiter den Mund zu voll und verspricht mehr, als zur Reise im Katalog des Veranstalters steht, kann man direkt beim Büro Regress fordern. Wichtige Informationen sollte man sich allerdings schriftlich geben lassen oder das Reisebüro zu zweit aufsuchen, um später einen Zeugen zu haben.

Zu teure Angebote
Will man möglichst günstig in den Urlaub fahren und fragt im Reisebüro ausdrücklich nach dem günstigsten Angebot für eine Pauschalreise, muss einem dieses aus dem Sortiment des jeweiligen Büros auch genannt werden. Wird es verschwiegen, und man findet dies später heraus, können die Mehrkosten beim Reisebüro als Schaden geltend gemacht. Das gilt allerdings nicht, wenn es sich um ein Angebot der Konkurrenz handelt und dieses nicht zum Sortiment des jeweiligen Reisebüros gehört, so ARAG Experten.

Falschauskünfte
Reisebüros werden fast nur noch aufgesucht, wenn die Urlaubswilligen eine kompetente Beratung wünschen. Umso ärgerlicher, wenn man dann falsch oder gar nicht über Einreisebestimmungen informiert wird. Im schlimmsten Fall ist der Urlaub dann schon an der Grenze vorbei. Das kann zum Beispiel im Zusammenhang mit Visa- und Einreisebestimmungen passieren. Bei Pauschalreisen liegt die Informationspflicht hier beim Reiseveranstalter. Anders ist es, wenn zum Beispiel nur ein Flug gebucht wird. Ist für den Reisebüro-Mitarbeiter erkennbar, dass für die Einreise ein Visum benötigt wird, muss dieser auch ungefragt darauf hinweisen. Das gilt jedoch nur für deutsche Staatsbürger. Angehörige anderer Staaten müssen sich selbst informieren, denn es ist einem Reisebüro nicht zuzumuten, sämtliche Visabestimmungen zu kennen. Trotzdem sollte man sich nicht auf diese Informationspflicht verlassen und unbedingt direkt nachfragen. Denn es wäre mehr als ärgerlich, wenn einem oder allen Reisenden die Einreise verweigert wird und man den Rückflug antreten muss. In diesem Fall ist das Reisebüro allerdings schadensersatzpflichtig, sofern es eine falsche oder eben gegebenenfalls keine Information gegeben hat. Gleiches gilt für eine Falschauskunft über Flugzeiten oder nötige Impfungen. Über Pflichtimpfungen zur Einreise in ferne Länder und empfohlene Impfungen und Immunisierungen informieren sich Urlauber besser rechtzeitig zum Beispiel auf den Seiten des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin (BNITM).
Quelle: ARAG Versicherung