Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung (Az.: VI U 5/17 [Kart]) des Hotelverbandes Deutschland (IHA) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Februar 2017 abgewiesen. Der Hotelverband hatte das Online-Buchungsportal verklagt, weil Expedia ein Verbandsmitglied durch so genanntes „Dimming“, d.h. durch Ausblenden der Fotos und Bewertungen des Hotels auf dem Portal, zwingen wollte, auf der eigenen Homepage und bei einem Konkurrenzportal keine günstigeren Zimmerpreise als bei Expedia einzustellen. Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hält dieses Vorgehen von Expedia für nicht verboten, weil das Unternehmen einen Marktanteil in Deutschland von unter 30 Prozent habe und somit in den Anwendungsbereich der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung falle. „Das OLG Düsseldorf hält Expedia also für zu unbedeutend, um wettbewerbswidrig handeln zu können. Dieses Urteil kann dem Rechtsfrieden nicht dienlich sein. Ich empfinde das als Schlag ins Gesicht der mittelständischen Hotellerie, die ihrerseits schon wettbewerbsrechtlich angezählt wird, sobald in einer Zeitungsanzeige mal eine rechtsförmliche Impressumsangabe fehlt“, kritisiert Otto Lindner als Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA).
Der Hotelverband wird daher diese im Ergebnis wettbewerbsschädliche Entscheidung anfechten und weitere Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof einlegen. Schließlich hat das OLG Düsseldorf schon selbst durch das ausdrückliche Zulassen der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkannt und eine andere Beantwortung der zugrundeliegenden Rechtsfragen für möglich gehalten. Für den Hotelverband ist die schematische Anwendung der Vertikal-GVO 330/2010 auf den Fall von Online-Buchungsportalen klar nicht rechtens, da dies dem Zweck der Kartellgesetze zuwider liefe und effektiver Wettbewerb zu Lasten der Verbraucher und der Hotellerie eliminiert würde. Die umstrittenen Bestpreisklauseln sind nach Auffassung des Hotelverbandes letztlich eine Spielart vertikaler Preisbindungen und damit eine generell nicht freistellbare Kernbeschränkung des Wettbewerbs.
„Das Urteil des OLG Düsseldorf dürfte letztlich auch für Expedia unbefriedigend sein: Denn falls und sobald die Unternehmensgruppe die Marktanteilsschwelle von 30 Prozent in Deutschland überschreitet und die engen Bestpreisklauseln beibehielte, beginge Expedia eine dann vorsätzliche Kartellordnungswidrigkeit, was mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Prozent des Konzernumsatzes geahndet werden müsste“, fasst IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe die unbefriedigende Rechtssituation zusammen.
Quelle: Hotelverband Deutschland IHA – IHA-Service GmbH