Nachträgliche Preiserhöhung durch Reiseveranstalter rechtens

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Rund ums Jahr erzeugen Reisekataloge mit herrlichen Aufnahmen Lust auf Urlaub und verführen zu frühzeitiger Planung und Buchung der nächsten Ferien. Ab sofort ist aber Vorsicht bei den Preisangaben für die Reisen geboten: „Seit November 2008 können die Katalogpreise vom Reiseveranstalter leichter verändert werden“, warnt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Bei der Buchung kann es zu bösen Überraschungen kommen, weil sich der Reisepreis gegenüber den Katalogangaben plötzlich erhöht hat.

Bisher waren Katalogpreise von Reiseveranstaltern nicht so einfach variierbar; der Kunde konnte mit dem im Katalog abgedruckten Preis seine persönlichen Reisekosten kalkulieren. Mit Änderung der so genannten Informationspflichten-Verordnung des Bundesgesetzbuches (BGB-InfoVO) seit November 2008 sind die Preise aber nur mehr als Hinweis zu verstehen und können bis zum Abschluss des Reisevertrags erhöht werden. Erst bei Buchung der Reise ist der dann angegebene Preis verbindlich.

Informationspflicht von Veranstalter und Reisebüro
Muss ein Reiseveranstalter nach Druck des Kataloges beispielsweise mehr Kapazitäten in Hotels nachkaufen oder die Fluggesellschaften erhöhen ihre Preise, dann kann der Veranstalter diesen finanziellen Mehraufwand an den Kunden weitergeben. „Allerdings muss der Veranstalter im Katalog ausdrücklich auf diese möglichen Preisänderungen hinweisen“, erläutert Anne Kronzucker, D.A.S. Rechtsexpertin. Und spätestens bei der Buchung ist es Pflicht des Reisebüros, den Kunden über den geänderten Preis zu informieren.

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