Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in Reisevertrag

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Pauschalreisende müssen bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag die Mehrkosten für eine erforderliche Neubuchung von Flugtickets tragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Fällen zu entscheiden, in denen Pauschalreisende die Reise krankheitsbedingt umbuchen wollten. In beiden Fällen sollte die Luftbeförderung zum Reiseziel mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Die beklagten Reiseveranstalter wiesen auf das Erfordernis neuer Flugtickets und die damit verbundenen Mehrkosten hin. Daraufhin traten die Urlauber von ihrem jeweiligen Reisevertrag zurück. In beiden Fällen stellte der Reiseveranstalter den Kunden eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85 bzw. 90 Prozent des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück – letztlich ohne Erfolg. Der BGH stellte klar, dass der Reiseveranstalter dem Kunden die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen muss. Hierdurch entstehende Mehrkosten müsse er jedoch nicht selbst tragen, sondern könne den Kunden und den Dritten damit belasten. Er sei auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 107/15 und X ZR 141/15).
Quelle: ARAG Versicherung