Ein Reiseveranstalter, der im Rahmen einer Reise den Besuch einer Schmuckmanufaktur organisiert und durchführt, haftet nicht für ein Fehlverhalten der Schmuckmanufaktur. Im zugrundeliegenden Fall buchte ein Urlaubshungriger eine Studienreise (Türkei und Rhodos – die faszinierendsten UNESCO-Schätze und Weltwunder der Antike). Im Reisepreis enthalten waren Flüge, Übernachtungen, Panoramaüberfahrt im Katamaran nach Rhodos, Busrundreise in der Türkei und auf Rhodos inklusive aller Leistungen gemäß dem Reiseangebot. Im Rahmen der Rundreise wurde wie gebucht eine Schmuckmanufaktur besucht. Der Urlauber kaufte dort einen goldenen Ring mit Diamantsplittern und Rubinsplittern und eine goldene Kette mit einem Rubin für seine Ehefrau. Zurück in Deutschland verlangt der Kläger von der Reiseveranstalterin Schadensersatz wegen des Schmuckkaufs, da er vor Ort zu dem Schmuckkauf gedrängt worden sei. Die Schmuckmanufaktur sei Erfüllungsgehilfin der Reiseveranstalterin. Wegen Änderungen am Schmuck sei dieser vor Ort noch nicht unmittelbar mitgegeben worden, sondern man habe dann auf die Lieferung am vereinbarten Ort im Hotel drängen müssen. Hierbei habe der Reiseleiter des beklagten Reiseunternehmens den Urlauber unterstützt. Erst in Deutschland habe er bemerkt, dass der Ring nicht wie vereinbart geändert worden sei und die Kette in keiner Form der ausgesuchten entspreche. Der Urlauber klagte – er wollte den Schmuck zurückgeben und beziffert gegenüber der Reiseveranstalterin seinen Schaden auf 4.300 Euro. Diese weigert sich zu zahlen, da sie nicht am Schmuckgeschäft beteiligt gewesen sei und keine Provision erhalte. Das aufgerufene Gericht entschied, dass die im Rahmen des geschuldeten Reiseablaufs geschaffene Gelegenheit zum Kauf nicht zu einer direkten vertraglichen Beziehung zwischen Kläger und Beklagten hinsichtlich des Schmuckkaufs führe. Ferner hafte der beklagte Reiseanbieter auch nicht für ein eventuelles Fehlverhalten seitens der Schmuckmanufaktur. Die Klage gegen den Reiseveranstalter blieb daher ohne Erfolg, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 271 C 8375/16).
Quelle: ARAG