Haften auch Hoteliers?

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Der Bundesgerichtshof hat heute die Haftung für Privatpersonen, die ihren WLAN-Zugang nicht ausreichend schützen, bejaht. Das mit Spannung erwartete Urteil dürfte auch für Hotels, Cafés und sonstige gewerbliche Anbieter von Interesse sein, die ihren Gästen und Kunden einen mobilen Zugang zum Internet anbieten. Darauf weisen der auf Internetrecht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke und die hotsplots GmbH, Spezialist für die Zugangskontrolle und Abrechnung drahtloser Internetzugänge aus Berlin, hin. Haftung bedeutet in diesem Zusammenhang in der Regel eine Haftung auf Unterlassung sowie Kostenerstattungsforderungen – und das kann teuer werden.

Die Haftungsfrage des Anschlussinhabers eines ungesicherten drahtlosen Internetzugangs (offenes WLAN) beschäftigte bereits viele Gerichte. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 01.07.2008 (Az. 11 U 52/07) die Haftung eines Anschlussinhabers, der sich zum Zeitpunkt des Urheberrechtsverstoßes nachweislich im Urlaub befand, für sein ungesichertes WLAN Netzwerk verneinte, beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit eben dieser Frage. Geklagt hatte das von dem Musiker Moses Pelham gegründete Frankfurter Plattenlabel 3p.

Am 18.03.2010 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde deutlich, dass Anschlussinhaber in Zukunft möglicherweise belangt werden könnten. Die bisher umstrittene Haftung von Anschlussinhabern für Rechtsverletzungen über ihr offenes WLAN wurde mit dem heutigen Urteil höchstrichterlich bestätigt. „Gerade für die Hotel- und Gaststättenbranche, wo es inzwischen üblich ist, den Gästen WLAN-Zugang zu gewähren, bedeutet das Urteil ein unkalkulierbares Kostenrisiko“, weiß Rechtsanwalt Solmecke.

VPN-Routing schützt vor Haftung

Der Hotelier oder Gastronom kann zwar verschiedene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko von Rechtsverletzungen über seinen Anschluss zu verringern. So kann er Filesharing-Ports sperren oder seine Gäste schriftlich versichern lassen, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Doch keine dieser Methoden garantiert, dass nicht dennoch das WLAN von Dritten für Urheberrechtsverletzungen missbraucht wird.

„Der sicherste Weg daher, nicht haftbar gemacht zu werden, ist, dafür zu sorgen, dass die Gäste des Hotels oder Cafés nicht mit der IP-Adresse des eigenen Internetanschlusses ins Internet gehen“, erklärt der IT-Rechtsexperte Solmecke. Dazu bietet die hotsplots GmbH allen Standortinhabern, die HOTSPLOTS nutzen, das sogenannte VPN-Routing. Dabei wird der gesamte Datenverkehr der Hotspot-Nutzer über VPN-Server von HOTSPLOTS geleitet und die IP-Adresse des Standortanschlusses durch eine von HOTSPLOTS ersetzt – der Standortinhaber bleibt anonym.

So erhält der Hotelier eine Sicherheit, die sonst nur bei externen Anbietern mit teuren Tarifvorgaben für die Endnutzer gegeben ist. Mit HOTSPLOTS hat das Hotel oder Café zusätzlich den Vorteil, den Preis für die Nutzung selbst bestimmen oder den Dienst auch gratis anbieten zu können. Tarifwechsel sind jederzeit möglich. Insbesondere kleine Häuser profitieren davon, dass der bereits vorhandene Anschluss für den Hotspot mit genutzt werden kann. Ist mehr Bandbreite gefordert, so können ein oder auch mehrere DSL-Anschlüsse hinzu geschaltet werden.

HOTSPLOTS ist bereits an 1200 Standorten vertreten. Zu den Kunden gehören hunderte Hotels aber auch kleine Cafés sowie große Kliniken und Studentenwohnheime mit mehreren hundert Nutzern.

Ausführlichere Informationen finden Sie hier: http://www.hotsplots.de/news/newsdetails/article/188/bgh-urteil.html