Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) verurteilt die medialen Angriffe von Foodwatch auf Ehrenamtsträger des Verbandes aufs Schärfste. Der Verein beantragte die Herausgabe von Kontrollberichten bei Präsidiumsmitgliedern des DEHOGA und seiner Landesverbände und stellt diese öffentlich an den Pranger, wenn die Gastgeber das Foodwatch-Vorgehen rechtlich überprüfen lassen.
„Das Gebaren von Foodwatch ist völlig inakzeptabel“, sagt Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin des DEHOGA Bundesverbandes. „Es ist das gute Recht eines jeden Unternehmers die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen auf der Internetplattform ,Topf Secret´ überprüfen zu lassen.“ Mit den Anschuldigungen offenbare Foodwatch ein „merkwürdiges und sehr eigenwilliges Rechtsverständnis“. Hartges weiter: „Es ist ein Armutszeugnis von Foodwatch, den Versuch zu unternehmen, Hoteliers, die von ihrem Recht Gebrauch machen und sich gegen rechtlich fragwürdige Praktiken wehren, einzig aufgrund ihres Ehrenamtes im DEHOGA zu diskreditieren.“
Hartges betont: „Die Klagen gegen die Herausgabe der Kontrollberichte an Foodwatch und deren Veröffentlichung auf der Internetplattform ,Topf Secret´ haben nichts mit Geheimhaltung zu tun. Den DEHOGA-Ehrenamtsträgern geht es um die Einhaltung rechtstaatlicher Grundsätze für Veröffentlichungen von Lebensmittelkontrollergebnissen. Das wollen sie im Interesse der Branche geklärt wissen.“ Auch die Vorgehensweise von Foodwatch sei kritikwürdig: „Es hat nichts mit Verbraucherschutz zu tun, wenn nicht der Verbraucher oder potenzielle Gast eines Betriebes, sondern der Kampagnenmanager von Foodwatch die Herausgabe der Kontrollberichte für alle Betriebe von DEHOGA-Präsidiumsmitgliedern beantragt hat“, erklärt Hartges.
Die Frage der Zulässigkeit von „Topf Secret“ ist alles andere als klar. Das zeige die bisherige aktuelle Rechtsprechung, so Hartges und führt aus: „Es kann nicht sein, dass die zuständigen staatlichen Lebensmittelbehörden Kontrollberichte nur unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen veröffentlichen dürfen und andererseits auf einem Onlineportal wie „Topf Secret“ Kontrollberichte schrankenlos veröffentlicht und diese dauerhaft der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.“ Nicht ohne Grund habe das Bundesverfassungsgericht hohe juristische Hürden für die Veröffentlichung festgelegt. Mit der Neufassung des § 40 Absatz 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) habe auch der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er eine Veröffentlichung von Bagatellmängeln nicht will und klare Spielregeln definiert. So sollen Veröffentlichungen erst ab einem zu erwartenden Bußgeld von 350 Euro erfolgen – wobei bauliche Mängel und Dokumentationsmängel außen vor bleiben. Zudem gilt eine Löschfrist von sechs Monaten. Diesen Widerspruch gelte es aufzuklären. „Die rechtlichen Bedenken bedürfen dringendst einer höchstrichterlichen Klärung und gesetzlichen Klarstellung“, sagt Hartges. „Dem DEHOGA geht es um den Schutz der Betriebe vor ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Bestrafung.“
Quelle: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband)