Erfolg für den Deutschen ReiseVerband (DRV): Die Doppelbesteuerung von Restaurationsleistungen ist rechtswidrig. Diesen Gerichtsbescheid hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München jetzt veröffentlicht. Der DRV und der Verband der Paketreiseveranstalter (VPR) hatten ein Musterverfahren wegen Doppelbesteuerung der Restaurationsleistungen bei Paketreiseveranstaltern geführt. Bislang muss für die „Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle“ (so der wörtliche Gesetzestext) sowohl im Ausland als auch in Deutschland Umsatzsteuer gezahlt werden. Mit der Erklärung des BFH, dass die Besteuerungspraxis der Finanzämter rechtswidrig ist, gibt das oberste deutsche Gericht für Steuerangelegenheiten dem DRV und VPR Recht. Die Besteuerung der im Ausland erbrachten Restaurationsleistungen in Deutschland entfällt damit. Der Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs (Az. V R 9/06) klassifiziert nun Voll- und Halbpensionsleistungen als Nebenleistungen zur Unterkunftsleistung.
Diese Entscheidung hat Auswirkungen für alle Unternehmen, die Restaurationsleistungen gekoppelt mit einer Unterkunft im B2B-Bereich anbieten. „Der BFH erkennt in dieser Entscheidung erstmals die Leistungen Dritter als Nebenleistung der eigenen Leistung an“, erklärte Dr. Volker Jorczyk, Vorsitzender des DRV-Ausschusses Steuern. Der Steuer-Ausschuss des Branchenverbands wird die Entscheidung vom 30. Juli 2008, die am 29. Oktober 2008 zugestellt worden ist, analysieren und Handlungsempfehlungen für die betroffenen Unternehmen im DRV erstellen. Gegen diese Entscheidung kann das unterlegene Finanzamt einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.“
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