Ein Reiseveranstalter muss bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sicherstellen. Dies geschieht in der Regel durch einen „Sicherungsschein“. Der ARCD berichtet über ein aktuelles Urteil, das die Rechte von Verbrauchern stärkt.
In dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall buchten die Kläger Anfang 2009 über einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt, die Anfang 2010 hätte stattfinden sollen. Sie überwiesen, nachdem sie einen „Sicherungsschein“ für Pauschalreisen erhalten hatten, jeweils 7400 Euro an den Reiseveranstalter. Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter den Klägern mit, dass die Reise mangels Nachfrage ausfalle. Bereits einen Monat später wurde durch das Insolvenzgericht die Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters angeordnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Die Reisenden klagten gegen die im Sicherungsschein genannte Assekuranz auf Zahlung – der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen, sondern wegen mangelnder Nachfrage. Ferner treffe die Kläger ein Mitverschulden, weil sie den Reisepreis bereits ein Jahr vor Beginn der Reise beglichen hätten, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Der BGH entschied in dritter Instanz unter Verweis auf § 651 k im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dass eine Kausalität zwischen Insolvenz und Reiseausfall weder nach europäischem noch nach deutschem Recht bestehen muss. Es reiche aus, dass dem Reisenden vom Veranstalter der voraus gezahlte Preis nicht erstattet werden kann. In diesem Sinne seien auch die zu Gunsten der Kläger abgeschlossene Reisepreisversicherungen zwischen Reiseveranstalter und dem beklagten Versicherer auszulegen. Darin war ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung in § 651 k BGB Bezug genommen worden.
„Das Urteil zeigt, wie wichtig ein Sicherungsschein bei Pauschalreisen ist“, kommentiert Oliver Joachimsthaler, Leiter des ARCD Reisebüros, das Urteil. Auch sei darauf zu achten, dass sich der Sicherungsschein ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen in § 651 BGB bezieht. Dies sei umso wichtiger, weil für Sicherungsscheine keine bestimmte Form vorgeschrieben ist.
Der Sicherungsschein sollte in jedem Fall folgende Angaben enthalten:
•Eindeutige Verpflichtung einer Versicherung oder Bank
•Veranstalter-Name (wie auf der Reisebestätigung angegeben)
•Gültigkeitsdatum
•Wiedergabe des gesamten Leistungsumfangs
Wird der Veranstalter insolvent und/oder fällt die Reise aus, müsse der Reisende, so der ARCD, dem Versicherer den Sicherungsschein im Original, die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters, den Nachweis über geleistete Zahlungen und die Quittungen über eigene Auslagen schicken.
Quelle: ARCD