Baustelle am Strand ist kein Reisemangel

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Eine Baustelle am Strand kann nicht als Reisemangel geltend gemacht werden. Im konkreten Fall buchte ein Mann für sich und seine Familie eine Pauschalreise über ein Internetportal vom 30.10.2014 bis zum 06.11.2014 nach Abu Dhabi für 3.217 Euro. Auf der Buchungsbestätigung wurde ihm mitgeteilt: „Bitte beachten Sie, dass bis zum 20.11.2014 ein Teil des Strandes saniert wird. Es kann zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen.“ Die Familie trat die Reise an. Vor Ort angekommen stellte die Familie fest, dass – nach ihrer Aussage – die Hälfte des hoteleigenen Strandes gesperrt war. Von 9.00 Uhr morgens bis mindestens 22.00 Uhr habe in der Außenanlage und insbesondere am Strand und im Poolbereich ein unerträglicher Lärmpegel geherrscht. Auch im gebuchten Hotelzimmer sei der Lärm nicht zu überhören gewesen. Durch die Bauarbeiten sei zudem die Aussicht beeinträchtigt gewesen. Der Familienvater war der Meinung, dass der Hinweis in der Reisebestätigung nichtssagend und stark verniedlichend gewesen und daher nicht wirksam sei. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Reiseveranstalter auf Zahlung von 1599,64 Euro Schadensersatz (40% Reisepreisminderung und 300 Euro für vertane Urlaubsfreude). Jedoch ohne Erfolg! Das Gericht erklärte, dass der Hinweis des Reiseveranstalters korrekt war. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Strandsanierung stattfindet. Sofern der Kläger lediglich mit kleineren Unannehmlichkeiten rechnete, hafte die Beklagte für derartige Fehlvorstellungen nicht. Der Reiseveranstalter habe seine Mitteilungspflicht auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt. Er müsse spätestens vor Reisebeginn die Beeinträchtigungen dem Kunden mitteilen und Gelegenheit für eine Umbuchung geben. Es gebe keine Vorschrift, die gebietet, den Reisenden bereits vor Vertragsschluss auf etwaige Reisehindernisse hinzuweisen. Vorliegend sei die Beklagte ihrer Hinweispflicht mit der Buchungsbestätigung vom 26.09.2014 nachgekommen, nachdem der Kläger die Reise am selben Tag gebucht hatte. Somit sei der Hinweis auf das Reisehindernis so frühzeitig erfolgt, dass dem Kläger noch eine Umbuchung möglich gewesen wäre, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 159 C 9571/15).
Quelle: ARAG