asr: Darstellung des DRV irreführend – Verunsicherung überflüssig

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„Die Katalogpreisbindung für Pauschalreisen gilt nach wie vor, die Rechtslage ist unverändert“. Dies stellt der asr Allianz mittelständischer Reiseunternehmen – Bundesverband e.V. angesichts der vom DRV ausgelösten Verunsicherung bei Medien und Verbrauchern fest. Der einschlägige Paragraf im BGB, die „Verordnung über die Informations-und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB Informationspflichten VO),“ sei lediglich konkretisiert worden, stelle aber keinerlei Änderung gebenüber bisherigen Regelungen dar.

Als „absolut überflüssig“ kritisiert asr-Präsident Stephan Busch die Verlautbarungen des DRV: „In einer ohnehin schwierigen wirtschatlichen Situation wird der Verbraucher ohne Anlass verunsichert und mit falschen Fakten konfrontiert. Für die Reisebüros ist diese Diskussion, die einer echten Grundlage entbehrt, ein Desaster“.

Die Rechtslage: Schon bisher konnten Reiseveranstalter vor Vertragsabschluss Preisänderungen erklären, sofern er sich dieses in seinen Katalogbedingungen ausdrücklich vorbehalten hat. Dies ist dann, so die Konkretisierung, zulässig, wenn sich Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren erhöht oder sich die Wechselkurse verändert haben. Dies ist ebenfalls zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren.

„In der Praxis heißt das, wenn die Kontingente einer Pauschalreise ausverkauft sind, kann der Reiseveranstalter ein anderslautendes Angebot machen“, erläutert Busch. „Das war bisher auch so. Der Kunde muss dieses natürlich nicht annehmen, es herrscht Vertragsfreiheit. Preise sind auch bisher schon gegenüber den Katalogpreisen bisweilen gesunken – so entstanden schließlich Last-Minute-Angebote“. Kein Reiseveranstalter werde es sich erlauben können, nur ein „Scheinkontingent“ vorzuhalten und dann höhere Preise für Zusatzkontingente zu verlangen: „Der Kunde würde Veranstalter, die sich so verhalten, ganz schnell mit Nichtbuchung abstrafen“.

Strikt zu trennen sei die Änderung der BGB-Info-VO und die dadurch angeblich gelockerte Katalogpreisbindung von der nachvertraglichen Preisänderung durch den Veranstalter. „Hier ist es zu Verwirrungen in der Branche gekommen, vielleicht weil die in der Verordnung eingefügte Formulierung teilweise den gesetzlichen Vorgaben ähnelt, die für nachvertragliche Preisänderungen in § 651 a BGB gemacht werden“, vermutet Busch.

Denn auch nach Vertragsabschluss seien bisher je nach den individuellen Konditionen des Veranstalters schon Preisänderungen in geringem Umfang bis zu drei Wochen vor Reiseantritt möglich gewesen, wenn sich äußere Rahmenbedingungen und Kosten drastisch verändert hätten.

„Dann aber“ so Busch, „hat der Kunde bei wesentlichen Leistungs- und Preisänderungen auch ein Rücktrittsrecht ohne Stornogebühren – davon, den Kunden zu verlieren, hat kein Reiseveranstalter etwas.“

Sein Fazit:
„Für die Kunden der Reisebüros und Reiseveranstalter gibt es keine Änderung der geltenden Rechtslage im Reiserecht. Die Wahrnehmung, die Situation des Verbrauchers hätte sich verschlechtert, ist absolut unzutreffend. Die Katalogpreisbindung wurde nicht aufgehoben!“

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