Grundsätzlich muss beachtet werden, dass ausländische Mitarbeiter und eben auch US-Amerikaner eine Aufenthalts- und eine Arbeitsgenehmigung besitzen müssen, wenn sie für ein deutsches Unternehmen arbeiten wollen. Und diese müssen bereits am ersten Arbeitstag vorliegen.
Da US-Amerikaner nach § 26 BeschV (Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern) und Artikel 1 Absatz 2 der EU Visumsverordnung zu Bürgern der so genannten privilegierten Staaten gehören, gestaltet sich die Jobsuche und auch die Erlangung eines Aufenthaltstitels hierzulande relativ einfach. So dürfen diese beispielsweise für Vorstellungsgespräche visumfrei für drei Monate einreisen.
Das bedeutet, dass sich Personalverantwortliche nicht um eine Einreiseerlaubnis kümmern müssen. Sie sollten aber frühzeitig eine Arbeitserlaubnis für den amerikanischen Mitarbeiter beantragen. Es ist unwahrscheinlich, dass es Probleme bei der Ausstellung einer Arbeitserlaubnis für einen US-Bürger in Deutschland geben wird. erhalten US-Bürger eine Arbeitserlaubnis.
Da der Genehmigungsprozess sich erfahrungsgemäß mehrere Monate hinziehen kann, empfehlen wir Unternehmen, bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit eine so genannte Vorabzustimmung zu beantragen, in der die ZAV bestätigt, dass der Arbeitnehmer für die Stelle qualifiziert ist. Das bietet sowohl dem amerikanischen Arbeitnehmer als auch dem Unternehmen Sicherheit.
Personaler sollten aber sicherstellen, dass die später ausgestellte Arbeitsgenehmigung gültig ist und rechtzeitig ein Verlängerungsverfahren eröffnen, falls dies notwendig sein sollte.
Ebenso wichtig ist es, bei jeder Änderung in Bezug auf den ausländischen Mitarbeiter die Behörden zu informieren – sei es, dass sich die Position ändert oder dass der Mitarbeiter von einer Gesellschaft in eine andere versetzt wird.
Vorgehen konkret:
Der Aufenthaltstitel muss vom Unternehmen bereits vor der Einreise in Form eines so genannten Sichtvermerks (Aufkleber im Pass des us-amerikanischen Mitarbeiters) bei der vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretung beantragt werden. Dies gilt auch für Ehepartner und Angehörige, die mit einreisen wollen.
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt die deutsche Ausländerbehörde. Zuständig ist stets die Behörde des Wohnortes des ausländischen Mitarbeiters.
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis benötigt die Ausländerbehörde vom Mitarbeiter folgende Dokumente:
– einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
– zwei biometrische Passfotos
– die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde (wenn Ehepartner mitreist)
– einen Nachweis über eine Krankenversicherung
– eine Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts
– den Mietvertrag (wenn nötig)
– einen Nachweis das Anstellungsverhältnis oder das Arbeitsangebot (letzteres in der Regel ein Brief Ihres künftigen Arbeitgebers)
– Lebenslauf
– bei einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 18 AufenthG (z. B. Geschäftsführer, leitende Angestellte) ein „Gesundheitszeugnis“, das von jedem deutschen Arzt oder Gesundheitsamt ausgestellt werden kann
– Hinweis: Bei der Vorlage von ausländischen Krankenversicherungen oder Reisekranken-versicherungen muss das Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes im Einzelfall geprüft werden
– ein Führungszeugnis, welches Sie von Ihrer Botschaft oder Ihrem Konsulat erhalten.
Wir der Mitarbeiter im deutschen Unternehmen eingestellt, so ist er automatisch in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Dank eines Sozialversicherungsabkommens mit den USA können sich US-Amerikaner bei einer etwaigen Rückkehr in ihr Heimatland ihre in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaftszeiten anrechnen lassen.
Quelle: www.bdae.com
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