ARAG Versicherung über Reisemängel

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Es sollten die schönsten Wochen des Jahres werden. Aber leider entpuppen sich die Erwartungen manchmal als zu hoch gesteckt. Und dafür hat man auch noch richtig viel Geld ausgegeben. Der erhoffte Traumurlaub wird dann schnell zur Riesenpleite.

Selbst wenn es nicht gleich ein Horror-Trip wird – Reisemängel sind immer ein echtes Ärgernis. Wer nach der (Pauschal-)Reise eine Preisminderung einfordern will, sollte laut ARAG Experten schon am Urlaubsort einige Regeln beachten.

Was sind eigentlich  Reisemängel?

Nicht alle Reisemängel haben die gleiche Qualität; deshalb unterscheiden die Fachleute drei Kategorien: Geringfügige Reisemängel liegen unterhalb der Toleranzschwelle eines durchschnittlich empfindlichen Reisenden und müssen ganz einfach hingenommen werden. In der Fremde ist eben nicht alles wie daheim. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass mit steigendem Reisepreis diese Toleranzschwelle sinkt. Wer viel bezahlt, darf eben auch viel erwarten. Einfache Reisemängel sind solche, bei denen das Preis-Leistungs-Verhältnis aus dem Gleichgewicht gerät und korrigiert werden muss: Entweder dadurch, dass der Mangel abgestellt wird, oder durch einen Nachlass des Reisepreises. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Solche erheblichen Reisemängel rechtfertigen darüber hinaus möglicherweise sogar einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.

Erste Hilfe bei Reisemängeln: das Abhilfeverlangen

Die erste und in vielen Fällen sinnvollste Reaktionsmöglichkeit auf Reisemängel ist das Abhilfeverlangen. Der richtige Adressat hierfür ist die örtliche Vertretung des Reiseveranstalters (z. B. der Reiseleiter) am Urlaubsort. Wichtig ist, dass die Mängel sofort im Gespräch mit der Reiseleitung genau beschrieben werden und sofortige Abhilfe verlangt wird. Die ARAG Experten raten dringend dazu, eine angemessene Frist, bis zu der die Abhilfe durch den Veranstalter erfolgen soll, zu setzen und sich alles schriftlich bestätigen zu lassen. Aber Achtung: Die Abhilfe muss kostenfrei sein! Wenn also z.  B. ein Ersatzhotel angeboten wird, welches teurer ist als die bisherige Unterkunft, darf der Urlauber nicht für die Mehrkosten zur Kasse gebeten werden.

Informationspflichten und Beistandspflicht

Pauschalreisende müssen übrigens schon vor Buchung der Reise vom Reiseveranstalter ein Infoblatt erhalten, mit dem der Reisende über seine Reche und die gesetzlichen Regelungen informiert wird. Befindet sich der Reisende in Schwierigkeiten, muss der Reiseveranstalter ihm außerdem in angemessener Weise Hilfe leisten, indem er zum Beispiel Infos über Gesundheitsdienste, Behörden oder andere Reisemöglichkeiten bereitstellt.

Das können Sie selbst tun

Oft sind Reiseveranstalter nicht so kooperativ wie die Urlauber sich das wünschen. Oder die Reiseleitung vor Ort ist so langsam, dass innerhalb der begrenzten Urlaubszeit keine Abhilfe geschaffen werden kann. Dann darf sich der Urlauber selbst helfen – auf Kosten des Veranstalters. Das ist zum Beispiel bei überbuchten Unterkünften der Fall.  Der Urlauber kann sich dann ein anderes Hotel in ähnlicher Ausstattung suchen. Dabei sollte allerdings ein erheblicher Mangel bestehen; andernfalls könnte es passieren, dass die Gerichte die Selbsthilfe nicht anerkennen. Zudem muss dem Veranstalter vorher die Möglichkeit zur Abhilfe eingeräumt werden.  Erst wenn er diese nicht in einer angemessenen, fairen Frist leistet, darf sich der Urlauber ein anderes Hotel suchen. Die entstehenden Kosten muss er zunächst vorstrecken und nach seiner Rückkehr beim Veranstalter geltend machen. Während Urlauber nach der bis 2018 geltenden Rechtslage hierfür nur einen Monat Zeit hatten, kommen sie für Reisen, die seit dem 1. Juli des vergangenen Jahres gebucht wurden, in den Genuss des neuen Pauschalreiserechts. Danach gilt eine Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Ansprüche.

Lohnt sich ein Streit?

Um die Reklamationen der Reisemängel später auch beweisen zu können, sollte man bei allen Gesprächen mit der Reiseleitung einen Zeugen dabei haben. Am besten dazu geeignet ist ein anderer Hotelgast, der im Gegensatz zu Familienangehörigen auch im Falle einer Gerichtsverhandlung glaubwürdig ist. Viele Urlauber überschätzen allerdings die von den Gerichten zugesprochenen Minderungssätze. Diese liegen meistens zwischen fünf und dreißig Prozent des Reisepreises, nur selten geht es deutlich darüber hinaus. Das macht selbst bei einer teuren Reise nur eine enttäuschende Reisepreisminderung. Das Anliegen der ARAG Experten lässt sich deshalb in einer Faustformel zusammenfassen: „Streiten Sie nur dann, wenn der Anlass einen Streit wert ist!“. Denn jeder Streit kostet Zeit und Nerven und greift damit gerade das Kapital an, was im Urlaub angesammelt werden soll – Ruhe und Gelassenheit. Um die Entscheidung „streiten oder nicht“ richtig zu treffen, hilft ein Blick in die Reisepreisminderungstabelle des Landgerichts Frankfurt. Die gibt unverbindliche Anhaltspunkte, welche Minderung des Reisepreises man gegebenenfalls geltend machen kann:

  • Massive Schäden am Hotelzimmer (Schimmel, Risse an Tapeten und Wänden, etc.) oder Ungeziefer (Wichtig: Eine kleine Spinne oder eine einzelne Kakerlake reichen nicht aus.)
    Minderung: 10-50 Prozent
  • Abweichende Strandentfernung des Hotels
    Minderung: 5-15 Prozent
  • Fehlender Meerblick
    Minderung: 5-10 Prozent
  • Eintöniges Essen oder nicht ausreichend warmes Essen oder ungenießbares Essen
    Minderung: 5-30 Prozent
  • Ausfall der Klimaanlage
    Minderung: 10-20 Prozent
  • Kein Strand, obwohl versprochen, fehlender oder verschmutzter Pool
    Minderung: 10-20 Prozent

Koffer weg – auch ein Reisemangel?

Herrlich, Sie sind angekommen. Doch leider ist Ihr Koffer nicht auf dem Gepäckband am Flughafenterminal zu finden. Das müssen Sie nun unverzüglich bei der Fluggesellschaft bzw. über das „Lost and Found“ Büro im Flughafen schriftlich melden. Welche Schritte noch zu tun sind, verraten die ARAG Experten auf https://www.arag.de/auf-ins-leben/fernweh/koffer-verloren-flugreise/

Vorsicht: nachträgliche Preiserhöhung

Früher durfte der Reiseveranstalter bei im Voraus gebuchten Reisen bei bestimmten Gründen eine nachträgliche Preiserhöhung bis zu fünf Prozent des Reisepreises fordern, ohne dass dem Reisenden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zustand. Erhöhen sich nun nach Vertragsabschluss beispielweise die Kosten für Treibstoff oder Hafen- und Flughafengebühren, kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach dem neuen Pauschalreiserecht sogar um bis zu acht Prozent erhöhen. Erst wenn es noch teurer wird, kann der Urlauber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und ohne Stornogebühren von der Reise zurücktreten. Die Preiserhöhung darf jedoch laut ARAG Experten nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. Hat der Reiseveranstalter sich das Recht zur Preiserhöhung vorbehalten, muss er aber auch eventuelle Preissenkungen an den Kunden weitergeben, sollten sich seine Ausgaben für Treibstoff u.a. reduzieren.
Quelle: ARAG Versicherung