Neues Reiserecht vom Bundestag beschlossen

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Der Deutsche Bundestag hat die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in deutsches Recht beschlossen. Das Gesetz kann voraussichtlich fristgerecht zum 1. Juli 2018 in Kraft treten. Seit 2006 hat der Deutsche ReiseVerband (DRV) die Verhandlungen konstruktiv begleitet – zunächst in Brüssel und anschließend in Berlin. Die auf EU-Ebene angestoßene Regulierung ist aus Sicht des DRV nicht hilfreich, sondern bringt viele unnötige bürokratische Belastungen für Kunden und Branche mit sich. Zum vorliegenden Gesetzestext erklärt DRV-Präsident Norbert Fiebig: „Mit dem verabschiedeten Gesetz können wir einigermaßen gut leben. Es stärkt den Verbraucherschutz und das bringt Belastungen mit sich. Insgesamt haben wir aber einen fairen Interessensausgleich erreicht. Gemeinsam mit anderen großen Verbänden konnten wir für Reiseveranstalter und Reisemittler vieles zum Positiven wenden.“

Mehr Rechtssicherheit für Reisebüros
Gemeinsam mit den Reisebüros hat der DRV erfolgreich für mehr Rechtssicherheit gekämpft. Dadurch wurde die Gefahr gebannt, dass Reisebüros ungewollt in die Veranstalterhaftung geraten. Wenn ein Reisebüro verschiedene Einzelleistungen – also z.B. einen Flug und ein Hotel – für eine Reise vermittelt, spricht man künftig von der „verbundenen Reiseleistung“. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Leistungen vom Kunden getrennt oder in einem Rutsch bezahlt werden. Ausschlaggebend ist, dass die Reisebüros unterschiedliche Rechnungen ausstellen und ihre Informationspflichten berücksichtigen – also das richtige Formblatt aushändigen. Dann muss ein Reisebüro nicht als Veranstalter haften. Reisebüros, die verbundene Reiseleistungen verkaufen, müssen sich nur im Fall eines Reisebüroinkassos gegen das eigene Insolvenzrisiko absichern. Im Ergebnis heißt das: Im Reisevertrieb werden künftig neue Pflichten und bürokratische Formalitäten zu beachten sein. Auch die technische Umsetzung der neuen Rechtslage kann herausfordernd werden. Darauf bereitet der DRV die Branche bereits vor. Schon Ende 2016 hat der Verband ein Branchenprojekt initiiert, um konkrete Hilfestellungen zu erarbeiten. Es ist sichergestellt, dass Reisebüros auch in Zukunft ihr Geschäft grundsätzlich so fortführen können wie bisher.

Ein weiterer Erfolg: Ursprünglich war geplant, dass Tagesreisen über 75 Euro ebenfalls in den Anwendungsbereich der Pauschalreiserichtlinie fallen. Nach langwierigen Verhandlungen wurde diese Wertgrenze nun auf 500 Euro erhöht. Das heißt, die neuen reiserechtlichen Vorschriften finden nur Anwendung bei Tagesreisen, die teurer als 500 Euro sind. Der volle Einbezug von Tagesreisen hätte insbesondere kleine und mittelständische Reisebüros und Busreiseveranstalter getroffen. Denn diese bieten häufig entsprechende Ausflüge an.

Risiken für Reiseveranstalter abgewendet
Der DRV hat aber nicht nur für den touristischen Vertrieb gekämpft, sondern auch für die Geschäftsreisebüros und die Reiseveranstalter. Dabei wurde der Gesetzentwurf aus Brüssel an vielen Stellen deutlich entschärft.

Ursprünglich war vorgesehen, dass auch Geschäftsreisen als Pauschalreise gelten sollen. Der DRV hat dies verhindert, da Unternehmen kein Schutzbedürfnis wie Privatreisende haben. Entsprechend konnte eine Ausnahme für Geschäftsreisen, die auf einem Rahmenvertrag basieren, erreicht werden.

Auch das Geschäft der Reiseveranstalter wäre durch die ursprünglichen Pläne der EU stark beeinträchtigt worden. Die EU hatte u.a. geplant, ein generelles Widerrufsrecht für Pauschalreisen einzuführen. Das hätte aber bedeutet, dass Reiseanbieter einseitig auf allen Kosten sitzen geblieben wären. Der Überzeugungsarbeit des DRV und anderer großer Verbände ist es zu verdanken, dass Belastungen wie das Widerrufsrecht in der geplanten Form fallengelassen wurden. Das Bundesjustizministerium hatte zudem beabsichtigt, auch Einzelleistungen als Pauschalreise zu fassen. Dies hat die Branche verhindert, damit die Reiseanbieter in Deutschland keinen Nachteil gegenüber anderen EU-Ländern – wo das nicht gilt – haben. Einzelleistungen fallen nun nicht unter die neuen reiserechtlichen Vorschriften. Die neuen reiserechtlichen Vorschriften bürden auch den Reiseveranstaltern zusätzliche Pflichten auf. Dies gilt beispielsweise für den Fall höherer Gewalt. Wenn Gäste – etwa wegen eines Waldbrandes oder eines Unwetters – nicht planmäßig nach Hause fliegen, so muss der Veranstalter nicht nur den späteren Rücktransport sicher stellen, sondern ist zudem verpflichtet, die Gästen mindestens drei weitere Nächte auf seine Kosten unterzubringen.

Fit für die Neuerungen bis zum 1. Juli 2018
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2018 muss die Branche fit sein für die neuen reiserechtlichen Vorschriften. Reisebüros und Reiseveranstalter sollten diese Zeit nutzen, um sich aktiv auf die Neuerungen einzustellen. Dabei steht der DRV mit Rat und Tat zur Seite. Schon Ende 2016 hat der Verband ein Branchenprojekt initiiert, das die Auswirkungen der neuen Rechtsvorschriften auf die Branche analysiert und mögliche technische Umsetzungen konkretisiert. Die DRV-Praxisempfehlungen werden in Kürze vorgestellt und entsprechende Schulungen angeboten.
Zum DRV: https://www.drv.de/