Vorsicht bei den neuen AGBs von Booking.com

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Ende letzter Woche teilte Booking.com seinen Vertragspartnern kurzfristig mit, dass das Buchungsportal unbeeindruckt von der Abmahnung des Bundeskartellamts vom 2. April 2015 weiterhin auf seiner Ratenparitätsklausel bezüglich der Hotel-Websites beharre. Setze der Hotelpartner die Zusammenarbeit mit dem Portal nach dem 1. Juli fort, träten die neuen AGB von Booking.com automatisch in Kraft. „Offensichtlich ist selbstverständlicher, wettbewerblicher Druck durch den hoteleigenen Vertrieb Booking.com ein Dorn im Auge und soll durch diese Klauseln im Keim erstickt werden“, kritisiert Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA). „Mit diesem Vorgehen missachtet der Marktführer unter den Buchungsportalen nicht nur die Wettbewerbshüter und die Rechtsprechung in Deutschland, sondern düpiert mit der konzertierten Umsetzen innerhalb der Europäischen Union auch die französische Nationalversammlung, die derzeit ein umfassendes gesetzliches Verbot eben dieser Paritätsklauseln auf den Weg gebracht hat.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) weist darauf hin, dass auch die von Booking.com verlangte modifizierte Ratenparität mit geltendem Kartellrecht zweifelsfrei nicht vereinbar sei. Jedes Hotel, das eine solche kartellrechtswidrige Klausel akzeptiere und damit zum Vertragsgegenstand mache, beteilige sich folglich selbst an einem Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Letztlich könnten sogar empfindliche Bußgelder und Schadensersatzansprüche drohen. Gemäß Entscheidungspraxis der EU-Kommission und des Europäischen Gerichtshofs (C 189/02 P) reiche es für eine kartellrechtliche Enthaftung auch nicht aus, einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache mit innerer Abneigung zu begegnen und diese in der Praxis unangewendet zu lassen. Vielmehr könne dem kartellrechtlichen Sanktionenkatalog nur durch ausdrücklichen und eindeutigen Widerspruch entgangen werden.

„Viele Hoteliers werden sich zu Recht fragen, ob ein Widerspruch zu diesen AGB-Klauseln von Booking.com nicht zu Repressalien wie einer Herabstufung im Ranking oder gar zu einer Auslistung führen könnte. Hier sollte der Hinweis genügen, dass jeglicher Vorstoß von Booking.com in eine solche Richtung absehbar einen Marktmachtmissbrauch gemäß §§ 19 ff. GWB darstellen und das Unternehmen insbesondere mit Blick auf das noch laufende Verfahren vor dem Bundeskartellamt ein Bußgeldrisiko von bis zu 600 Mio. Euro eingehen würde. Die Entscheidung liegt somit bei jedem Hotelier selbst“, erläutert Luthe die Rechtsauffassung des Hotelverbandes Deutschland (IHA).

Bezeichnend ist für den Hotelverband Deutschland (IHA) auch, dass Booking.com den Hotels zu suggerieren versuche, die neuen AGBs seien genau so mit den französischen, italienischen und schwedischen Wettbewerbsbehörden vereinbart worden. Ein Blick auf die Details offenbart aber bemerkenswerte Diskrepanzen:

– Gegenüber den Behörden dieser Länder hat sich Booking.com verpflichtet, „keine vertraglichen Verpflichtungen zu vereinbaren oder durchzusetzen, die Unterkünfte verpflichten, dieselbe oder eine größere Zahl von Zimmern gleich welchen Typs anzubieten als auf einem anderen Hotelbuchungsportal oder als der Unterkunft selbst vorbehalten ist“ (Ziffer 2.1). Gleiches gilt für die Geschäftsbedingungen für Endkunden (Ziffer 1.2).

– In den neuen AGBs will Booking.com aber hierzu abweichend bestimmen: „Während der Laufzeit der Vereinbarung (in Zeiten geringer oder hoher Nachfrage (auch während Messen, Kongress und besonderer Events)) gibt die Unterkunft Booking.com jederzeit (soweit verfügbar) Verfügbarkeiten von Zimmern und Zimmerkategorien und gewährt Booking.com fairen Zugang zu allen Zimmern und Zimmerkategorien (einschließlich der verschiedenen geltenden Richtlinien und Einschränkungen) und Raten.“

„Wir fordern Booking.com auf, mit der Hotellerie in Deutschland rechtskonform, fair und verlässlich umzugehen und jeden Versuch der Übervorteilung seiner Vertragspartner zu unterlassen“, bringt Luthe die Position des Hotelverbandes Deutschland (IHA) auf den Punkt.