Die „Bettensteuer“ wirft erhebliche verfahrenstechnische Fragen auf. Wie online (www.nfh-online.de) vorab berichtet, haben das Ministerien für Inneres, Kommunales und das Finanzministerium den nordrhein-westfälischen Kommunen die Erlaubnis erteilt, eine Steuer auf Logis in Beherbergungsbetrieben zu erheben. Eine entsprechende Satzung der Stadt Köln wurde genehmigt und gleichzeitig die Möglichkeit einer Übernachtungssteuer landesweit zugelassen. Die Ministerien wollen das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen im Bereich der kommunalen Steuern stärken, heißt es in einer offi ziellen Mitteilung des Finanzministeriums.
Die „Bettensteuer“ beträgt 5% vom Übernachtungspreis inklusive Mehrwertsteuer. Sie geht auf eine Initiative des Rats der Stadt Köln zurück. Die in der Kölner Satzung als Kulturförderabgabe bezeichnete Steuer soll auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Stadt Köln erhoben werden. Als Initiator gilt Norbert Walter-Brorjahns. Der heutige NRW-Finanzminister war damals Beigeordneter der Stadt Köln.
Nach dem Kommunalabgabengesetz war eine Genehmigung der Satzung durch die erwähnten Ministerien erforderlich. Wirksam wird sie ab 01.10.10. Hoteliers sind gehalten, ihre Umsatzsteuervoranmeldung nicht nur dem Finanzamt, sondern auch der Stadtverwaltung einzureichen und die 5% von der Summe abzuführen. Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb, besteuert wird aber der Preis der Übernachtung, weshalb der Kunde, falls er den als Kulturförderungsabgabe bezeichneten Obolus nicht bezahlen will, weil er z.B. Geschäftsreisender ist, ihn von der Stadt zurück verlangen kann.
Die Stadt Köln hat ca. 3,5 Mill. Übernachtungsgäste pro Jahr, und es gibt Hotels, die mehr als 80% ausländische Kundschaft haben. Die Rückforderungsanträge werden den Hoteliers in deutscher, englischer und französischer Sprache ausgehändigt.
Anfragen nach solchen in japanischer und chinesischer Sprache wurden mit dem Hinweis beschieden, Amtssprache sei deutsch. Allein diesen Bürokratieaufwand muß man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen.
Aber die Sache kommt noch viel schlimmer. Falls der Hotelier nicht Geschäftspartner des Übernachtungsgastes ist, sondern – sagen wir einmal – eines Paketreiseveranstalters, der ein Kontingent im Hotel eingekauft hat zum Preis von € 50,- pro Logis und es weiterverkauft in Höhe von € 100,- pro roomnight an die Kundschaft, wovon sind die 5% zu zahlen? Die Stadt will die Umsatzliste sehen. Man darf auf die Musterprozesse gespannt sein.
Ein weiteres Problem ergibt sich aus dem Bruttologispreis. Erhoben werden hiervon 5%, also z.B. 5% von € 107,-. Bleibt man systemkonform. ist das auch Umsatz, also müßte aus der Differenz noch einmal Umsatzsteuer bezahlt werden. Eine entprechende Anfrage eines Kölner Hoteliers wurde damit beschieden, man möge sich an Berlin wenden, Mehrwertsteuer sei Bundessache.
Quelle: www.nfh-online.de