Hotelsterne müssen auch vorhanden sein

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Mit Anerkenntnisurteil vom 08.07.2020 (Az. 101 O 3/19) hat das Landgericht Berlin der Google LLC, Mountain View (USA) untersagt, selbst oder durch Dritte in der Bundesrepublik Deutschland in sogenannten Google Local Listings auf der Suchergebnisseite der Internet-Suchmaschine www.google.de Hotelbetriebe, die in Deutschland gelegen sind, mit der Angabe „X-Sterne-Hotel“ anzuzeigen, ohne dass dieser Angabe eine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der DEHOGA Deutschen Hotelklassifizierung GmbH für das jeweilige Hotel zugrunde liegt.

Ausgangspunkt der rechtlichen Auseinandersetzung waren Darstellungen auf der Suchergebnisseite von www.google.de für Hotelbetriebe in Deutschland mit Angaben wie „3-Sterne-Hotel“ oder „4-Sterne-Hotel“, obwohl die so dargestellten Betriebe tatsächlich nicht über ein gültige Hotelklassifizierung verfügten. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als irreführend und wettbewerbsverzerrend beanstandet. Im Rahmen des beim LG Berlin anhängigen Rechtsstreits hatte die Google LLC dann ein Anerkenntnis erklärt, woraufhin das LG Berlin den Suchmaschinenbetreiber zur Unterlassung dieser unzulässigen Werbedarstellung verurteilte. Damit ist diese gerichtliche Auseinandersetzung abgeschlossen.
Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt/Main / Bild: Pixabay