Einsatz von Leiharbeitnehmern in der Hotellerie und Gastronomie wird erschwert

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Zum 1. Januar 2017 soll die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft treten. Der Gesetzgeber stellt damit erhebliche Hürden für Unternehmen auf. Und Verstöße können drakonisch sanktioniert werden. Anwaltlicher Rat wird damit umso wichtiger.

In Gastronomie und Hotellerie ist es wie in anderen Branchen auch. Es existieren die Phasen normaler Auslastung, die Unternehmen sehr gut mit ihren Mitarbeitern abdecken können. Aber es gibt auch Spitzen, insbesondere in den Hoch-Saisons, und dann reichen die festangestellten Kräfte auf einmal nicht mehr aus. Aber Aushilfen sind schwer zu bekommen – denn auch andere Betriebe spüren natürlich, dass es stark anzieht, und wollen zeitweilig Kräfte anbinden.

Eine Option: die Arbeitnehmerüberlassung. Mit Leiharbeitnehmern können Lücken temporär gefüllt werden, sodass dieses Instrument auch für Unternehmen aus dem Gastgewerbe hin und wieder durchaus Relevanz besitzt (auch wenn die Zahlen natürlich beispielsweise weit unterhalb der Quoten der produzierenden Industrie rangieren).

Hoteliers und Gastronomen, die mit Leiharbeitnehmern arbeiten oder künftig arbeiten wollen, sollten sich aber bereits jetzt auf neue rechtliche Regelungen einstellen. Das Bundesarbeitsministerium bringt zum 1. Januar 2017 die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auf den Weg. Das Ziel: die Hürden für den Einsatz von Leiharbeitnehmern erheblich zu erhöhen und damit die Fremdarbeit in Unternehmen spürbar einzudämmen.

Die Verschärfung der Vorschriften hängt damit zusammen, dass es in der Praxis immer wieder zu Missbrauchsfällen bei der Arbeitnehmerüberlassung gekommen ist und Unternehmen dieses Werkzeug, das sie eigentlich nur in Ausnahmefällen einsetzen sollen, regelmäßig exzessiv ausgenutzt haben. Kurzum: In so manchem Unternehmen haben Leiharbeitnehmer dauerhaft die eigentliche Belegschaft ersetzt und so Festanstellungen ausgeschlossen.

Die Reform liegt zwar bislang nur als Referentenentwurf vor, ist aber schon durchaus detailliert ausgestaltet. So stellt der Entwurf heraus, dass es sich bei Fremdpersonaleinsatz nur um einen vorübergehenden Zustand handeln dürfe, um das Stammpersonal nicht zu verdrängen. Dafür wird unter anderem die Höchstüberlassungsdauer wieder eingeführt: Ein Leiharbeitnehmer darf demzufolge nicht länger als 18 Monate am Stück im gleichen Unternehmen tätig sein. Diese Dauer wird jedoch neu berechnet, wenn der Einsatz um mindestens sechs Monate unterbrochen wird. Dadurch kann ein Leiharbeitnehmer nach einem halben Jahr Pause wieder 18 Monate im gleichen Unternehmen tätig werden.

Zudem sind Unternehmen verpflichtet, Leiharbeitnehmer nach einer gewissen Zeit wie die Stammbelegschaft zu bezahlen. „Equal Pay“ heißt das Prinzip und soll verhindern, dass Mitarbeiter in der Arbeitnehmerüberlassung dauerhaft finanziell schlechter gestellt werden. Konkret bedeutet das: Nach neun Monaten müssen Hoteliers und Gastronomen das Gehalt der Leiharbeitnehmer an das übliche Niveau angleichen; sofern ein Tarifvertrag eine schrittweise Annäherung an das übliche Gehalt vorsieht, greift das „Equal Pay“-Prinzip nach zwölf Monaten.

Dazu kommen weitere Neuerungen, etwa im arbeitsrechtlichen Vertragswesen oder auch bei der sogenannten verdeckten Arbeitnehmerüberlassung. Kurzum: Wollen Hoteliers und Gastronomen auf Leiharbeitnehmer zurückgreifen, sollten sie sich grundsätzlich vorher anwaltlich beraten lassen. Ein Vorgehen auf gut Glück kann zu enormen Risiken führen. Denn der Gesetzesentwurf sieht bei Verstößen Strafen in Höhe von bis zu 30.000 Euro vor. Kontrolliert wird die Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes übrigens vom Zoll, der ja bereits im Rahmen des Mindestlohn- und Arbeitszeitgesetzes stark aufgerüstet zum Einsatz kommt.

Autorin: Manuela Müller von www.banerjee-kollegen.de