Der Branchenverband der Touristik erzielte einen bedeutenden Erfolg in der Lobbyarbeit – zum Vorteil sowohl seiner Mitglieder als auch der Verbraucher. In den vergangenen drei Jahren hat der Deutsche ReiseVerband (DRV) das EU-Gesetzgebungsverfahren zur Verbraucherrechterichtlinie begleitet: In dem am Donnerstag, 23. Juni 2011, im Europaparlament verabschiedeten Gesetz wurden dank der Lobbyarbeit des DRV mit Unterstützung des europäischen Dachverbands der Reisebüros und Reiseveranstalter (ECTAA) alle zentralen Forderungen der Tourismusbranche berücksichtigt. „Im Zuge des mehrjährigen Gesetzgebungsverfahrens ist es uns gelungen, die europäischen Entscheidungsträger zu überzeugen, vier entscheidende Änderungen am Gesetzentwurf vorzunehmen. Andernfalls hätte das Gesetz fatale Auswirkungen für die Branche, insbesondere für die Gruppentouristik, gehabt“, erläutert die Europabeauftrage des DRV, Anne Steinbrück, den Erfolg der Lobbyarbeit des Branchenverbands. Konkret wurde diesen vier Forderungen der Touristik in der Richtlinie entsprochen:
1.Pauschalreisen fallen generell nicht unter den Anwendungsbereich dieser neuen Richtlinie.
2. Reiseveranstalter haben auch künftig die Möglichkeit, in ihren Gruppenreisen-Verträgen eine Mindestteilnehmerzahl festzulegen. Nach den ersten Gesetzentwürfen wären die Voraussetzungen einer Mindestteilnehmerzahl für die Durchführung der Reise unmöglich geworden. Das hätte bedeutet, dass beispielsweise eine für 20 Teilnehmer konzipierte Reise auch mit nur drei Gästen hätte durchgeführt werden müssen. Dieses Risiko hätte bei der Kalkulation des Reisepreises berücksichtigt werden müssen und so zu erheblichen Verteuerungen von Gruppenreisen geführt. Für den Kunden bedeutet dies nun verlässliche Preise und für die Anbieter Planungssicherheit.
3. Die sogenannte Preisanpassungsklausel findet weiter Anwendung. Reiseveranstalter dürfen demnach den Reisepreis auch künftig in einem begrenzten zeitlichen Rahmen und unter bestimmten Voraussetzungen – d. h. beispielsweise bei gestiegenen Steuern, Gebühren, Wechselkursen oder Treibstoffkosten – nach Kauf nachträglich anpassen. Wäre die Klausel für unzulässig erklärt worden, wären Reiseveranstalter gezwungen gewesen, diese Risiken von vorneherein in den Reisepreis einzukalkulieren. Dies hätte zu Verteuerungen aller Pauschalreisen geführt. Auch hier profitieren sowohl Anbieter als auch Verbraucher von diesem DRV-Erfolg.
4. Bei sogenannten Haustür- und Fernabsatzgeschäften wird es kein gesondertes Widerrufsrecht bei der Vermittlung von touristischen Einzelleistungen geben. Nach den ersten Gesetzentwürfen wäre Verbrauchern bei Vertragsschluss mit mobilen Reisemittlern oder bei Internetbuchungen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt worden. Das hätte dazu führen können, dass Leistungsträger ihre Produkte aufgrund des zu hohen Risikos nicht mehr über mobile Reisemittler vertreiben, mit der Folge erheblicher Umsatzeinbußen für die mobilen Reisemittler.
Am Beispiel der Verbraucherrechterichtlinie werde deutlich, so die DRV-Europabeauftragte, dass den Möglichkeiten und dem Nutzen der Harmonisierung auf EU-Ebene Grenzen gesetzt sind. Nach Ansicht des DRV müssten rechtliche Grundlagen differenziert nach Märkten und Branchen erstellt werden. Ginge es hingegen nach dem Wunsch der EU, würden die nationalen Gesetze der Mitgliedsstaaten möglichst umfassend vereinheitlicht werden. Auch in Zukunft werde es, laut DRV, daher einer aktiven Lobbyarbeit der Branche auf europäischer Ebene bedürfen, damit die Touristik nicht Opfer zu weitgehender europäischer Reglungsbestrebungen wird.
Hintergrund zur Verbraucherrechterichtlinie: Ziel der Europäischen Union (EU) war es im Zuge der Harmonisierung des Verbraucherrechts in Europa vier bestehende EU-Richtlinien in der Verbraucherrechterichtlinie zusammenzufassen. Bei den vier bestehenden EU-Richtlinien handelte es sich um die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln, die Richtlinie über Verbrauchsgüter und Garantien, die Fernabsatz-Richtlinie und die Richtlinie über Haustürgeschäfte.
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