In sechs bis acht Wochen soll das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zur Kulturförderabgabe in Bingen und Trier schriftlich vorliegen. „Sollte es darauf hinauslaufen, dass Geschäftsreisende ihren dienstlichen Auftrag nachweisen müssen, appellieren wir an die Städte und Kommunen, sich abzusprechen, um unnötige Prozesse und Kosten einer uneinheitlichen Handhabung vorzubeugen“, sagt VDR-Präsident Dirk Gerdom. „Es kann einerseits niemandem zugemutet werden, den Nachweis über eine dienstliche Reise zu erbringen. Andererseits kann aber auch von keinem Hotel verlangt werden, einen Dienstreisenden automatisch zu identifizieren“, fügt Daniela Schade, Mitglied im VDR-Präsidium, hinzu.
„Der Deutsche Städtetag erhält in den nächsten Tagen ein Schreiben von uns, in dem wir unseren Appell noch einmal formulieren werden“, sagt VDR-Präsident Gerdom. Derzeit prüft der VDR, wie er zusammen mit den Kommunen und der Hotelindustrie die Unternehmen bei der Rückforderung der Steuer unterstützen kann.
Nach der allgemeinen Abgabeordnung sind Rückzahlungen auf Antrag möglich. In Städten wie Trier und Bingen, die nach dem Urteil ihre Satzung zur Kulturförderabgabe aufheben müssen, werden die Hotels als Steuerschuldner die Bettensteuer zurück erhalten. Unternehmen müssen sich dann an die Hotels wenden. „Alle anderen Städte warten auf die Urteilsbegründung, um ihr Vorgehen daran auszurichten – noch steht also nicht fest, wie genau die Erstattungsansprüche geltend gemacht werden können“, sagt Gerdom.
In anderen Städten wie Köln könnte die Satzung unter Umständen bestehen bleiben, weil die Kulturförderabgabe auf einer anderen rechtlichen Grundlage erstellt wurde, so die Pressesprecherin der Stadt Köln. Unternehmen müssten sich dann mit ihren Forderungen direkt an die Stadt Köln wenden. „Generell gilt das aber nur für Reisende, die Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Bettensteuer vorliegen haben“, erklärt Schade. „Wurde die Abgabe eingepreist, besteht natürlich keine Anspruchsgrundlage.“