Der Beauftragte der Bundesregierung für den Tourismus, Ernst Hinsken, MdB:
Am 01. November 2008 trat eine Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in Kraft. Mit dieser Änderung können die Reiseveranstalter künftig auf die Situation reagieren, dass eine im Katalog ausgepreiste Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher – teurer gewordener – Kontingente verfügbar ist. Für diese Fälle kann sich der Reiseveranstalter künftig eine Preisanpassung vorbehalten.
Der Tourismusbeauftragte der Bundesregierung, Ernst Hinsken MdB: „Ich habe mich seit Längerem für eine Lockerung der bisher zu starren Regeln eingesetzt. Daher begrüße ich die Änderung ganz ausdrücklich. Die Reiseveranstalter waren durch die lange Zeitdauer zwischen dem Druck der Kataloge bis zum Reisebeginn in einer schwierigen Situation. Sie konnten – im Gegensatz zu den Internetanbietern mit ihren tagesaktuellen Preisen – nicht auf veränderte Gegebenheiten reagieren. Wir alle wissen aber, dass sich die Welt in einigen Monaten komplett ändern kann. Auch die Gewohnheiten und Vorlieben der Reisenden lassen sich nicht immer mit Sicherheit vorhersehen. Daher ist die eng begrenzte Möglichkeit eines Preisvorbehalts bei einem teurer gewordenen Zukauf von Kontingenten nur ein überfälliger Ausgleich für diejenigen Veranstalter, die ihre Reisen in Katalogen anbieten. Wichtig: Für die Reisenden entsteht kein Nachteil. Ein Missbrauch durch Dumping-Angebote wäre nach den Regeln über den unlauteren Wettbewerb weiterhin zu untersagen.“