Lockerung der Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn

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Sechs Monate nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes soll dieses dahingehend gelockert werden, dass bei Arbeitsverhältnissen, die längeren Bestand haben und bei denen das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt stets oberhalb der Mindestlohnschwelle von 8,50 Euro pro Arbeitsstunde liegt, die Einkommensgrenze zur Aufzeichnungspflicht von 2.958 Euro auf 2.000 Euro gesenkt wird. Zudem sollen bei der Beschäftigung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Arbeitgebers die Aufzeichnungspflichten entfallen.

Der Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. begrüßt zwar die ersten Anpassungen, weist jedoch darauf hin, dass es sich dabei lediglich um einen ersten Schritt handeln könne. „Wir fordern weiterhin die Streichung des Verweises auf Paragraph 2 a des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz. Hier wird eine ganze Branche kriminalisiert und diskriminiert. Zudem müssen noch die Streichung der Subunternehmerhaftung sowie eine Anrechnung von Kost und Logis berücksichtigt werden“, erläutert Ulrich N. Brandl, Präsident des DEHOGA Bayern. „Wir stellen nicht das Ziel des Gesetzes in Frage, dass jeder Beschäftigte angemessen entlohnt wird, sondern ausschließlich die mit dem Mindestlohn verbundene Bürokratie, so Ulrich N. Brandl, „Schließlich wollen wir für unsere Gäste da sein, statt Formulare auszufüllen.“

Zum Hintergrund

In seinem Positionspapier zum Mindestlohngesetz fordert der DEHOGA Bayern konkret:

1. Aufzeichnungspflicht

So muss die Aufzeichnungspflicht entfallen, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, der sowohl die Wochenarbeitsstunden als auch die Vergütung regelt. Dadurch wird gewährleistet, dass der Mindestlohn bezahlt wird.
Wir fordern weiterhin die Streichung des Verweises auf § 2 a des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz. Hier wird eine ganze Branche kriminalisiert und diskriminiert. Der Wirt ist beschäftigt mit Bürotätigkeit und nicht mehr mit dem, was seine eigentliche Aufgabe ist, nämlich Gastgeber sein und seine Dienstleistung am Gast anzubieten.

2. Anrechnung von Kost & Logis

Dazu ist die Anrechenbarkeit von Kost & Logis sicherzustellen. Die Bundesregierung muss ihr im Gesetzgebungsverfahren gegebenes Versprechen einlösen, die Anrechnung von durch den Arbeitgeber gewährter Unterkunft und Verpflegung für die Mitarbeiter auf den Mindestlohn sicherzustellen – ohne Wenn und Aber.

Grundlage für die Anrechnung bilden tarifliche oder arbeitsvertragliche Absprachen. Durch den gesetzlich festgelegten Sachbezugswert ist der Arbeitnehmer vor Übervorteilung geschützt. Das muss ausreichen.

3. Haftung für Subunternehmer

Eine weitere große Bürokratiewelle entsteht durch die Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG, da die Betriebe über die gesamte Wertschöpfungskette entsprechende Verpflichtungs- und Freistellungserklärungen von ihren jeweiligen Dienstleistern einholen. Schon aus Rechtsstaatsgesichtspunkten kann es nicht zulässig sein, einem Unternehmer mittelbar eine Kontrolllast für seine Vertragspartner aufzubürden. Die Haftung und die Sanktionen für die Nichtzahlung des Mindestlohns müssen sich in engen Grenzen bewegen, damit der Personaleinsatz im Niedriglohnbereich nicht mit praxisfernen Risiken verbunden ist. Dies lässt sich nur durch eine Gesetzesänderung verhindern.

4. Aussetzung der Kontrollen

Durch das Aufstocken von 1.600 Stellen beim Zoll werden Unternehmer durch unverhältnismäßige Dauerkontrollen unter Generalverdacht mit Beweislastumkehr gestellt. Diese Arbeitsstellen sollten sinnvoller genutzt werden, z.B. für Verbrechensbekämpfung.
Restaurant und Hotels sind keine Baustellen, so ist das sichtbare Tragen von Waffen und kugelsicheren Westen, das Abriegeln von Ein- und Ausgängen durch eine Vielzahl uniformierter Beamter, Festhalten der Gäste und Befragen der Kollegen bei verdachts- und anlasslosen Kontrollen unverhältnismäßig. Damit wird bei den Gästen der Eindruck erweckt, es liege ein kriminelles Verhalten des Gastwirtes vor; dies ist zutiefst imageschädigend.