Der Hotelverband informiert in einem aktuellen Merkblatt über das am 1. November 2015 in Kraft tretende Bundesmeldegesetz. Die Schwerpunkte liegen auf den Änderungen, die die Hotellerie besonders betreffen: Die Hotelmeldepflicht und der besondere Meldeschein.
Um die Hotellerie in Deutschland gut für den melderechtlichen Alltag zu wappnen, hat der Hotelverband Deutschland (IHA) ein Merkblatt erstellt, das Fragen aus der betrieblichen Praxis zum Hotelmeldeschein, zu Wohnungsgeberbestätigungen, landesrechtlichen Besonderheiten, Aufbewahrungsfristen oder Bußgeldvorschriften umfassend aufgreift.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes erhält der Hotelier erstmals das grundsätzliche Recht, bei Kenntnis der Gästedaten den Meldeschein schon vorauszufüllen. Damit ist es nun möglich, den Check-in-Prozess an der Rezeption gesetzeskonform zu verschlanken.
Ein Wermutstropfen bleibt: Die eigenhändige Unterschrift des Gastes ist auch zukünftig erforderlich und darf nicht auf einem elektronischen Eingabemedium erfolgen.
„Entgegen einer oft verbreiteten Fehleinschätzung ist damit ein rein elektronischer Check-in weiterhin nicht rechtskonform“, stellt Rechtsanwalt und IHA-Geschäftsführer Stefan Dinnendahl klar. „Der Gast muss seinen Namenszug auf dem ausgedruckten Meldeschein physisch hinterlassen. Eine Unterschrift auf einem Tablet oder selbst eine qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz genügen diesen Anforderungen nicht.“
Im Anhang des Merkblattes findet sich eine Übersicht zum aktuellen Umsetzungsstand in den Bundesländern. Da noch nicht alle Länder Ausführungsgesetze für das Bundesmeldegesetz erlassen haben, wird das Merkblatt kontinuierlich den Gesetzgebungsverfahren in den Ländern angepasst.
Das IHA-Merkblatt „Das Bundesmeldegesetz – Vorschriften und Änderungen“ steht im Internet-Shop des Hotelverbandes unter www.iha-shop.de zum kostenlosen Download zur Verfügung.