Hotels müssen weiter zwei Steuersätze berechnen

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7 Prozent auf die Übernachtung, 19 Prozent auf andere Leistungen wie Frühstück oder Parkplatznutzung – unterschiedliche Mehrwertsteuersätze sind seit 2010 Realität in deutschen Hotels. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-463/16) könnte das BMF veranlassen, dies zu ändern. Das Urteil legt fest, dass die Besteuerung von Haupt- und Nebenleistungen einheitlich sein muss und der Steuersatz der Hauptleistung hierzu führend ist. Konkret ging es bei dem Verfahren um einen Stadionrundgang und einen damit verbundenen Besuch des Fußballmuseums von Ajax Amsterdam. Auf beide Leistungen sei ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden, so die Luxemburger Richter, und zwar der der Hauptleistung

Aber: es ist keineswegs klar, ob das Urteil auf die deutsche Hotelbranche übertragbar ist! Für die Unternehmen ist jetzt wichtig: Solange es dazu kein offizielles Schreiben des Bundesfinanzministeriums und kein geltendes deutsches Recht gibt, gelten weiterhin die zwei Mehrwertsteuersätze. Besonders bei verhandelten Brutto-Raten sollten die Travel Manager darauf achten, dass die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in der Rechnungsstellung angewandt werden.

Sollte das Urteil auf den deutschen Hotelmarkt übertragbar sein, würde dies bedeuten, dass neben der Übernachtung auch für alle anderen Nebenleistungen wie Frühstück, Wellnessnutzung oder Parkplatz künftig nur noch 7 statt 19 Prozent Mehrwertsteuer anfielen. Alle, die Nettoraten vereinbart haben, sind fein raus, weil diese immer mit den jeweils gültigen Mehrwertsteuersätzen verrechnet werden müssen.

Bei vereinbarten Bruttoraten könnten sich jedoch die Hotelbetreiber freuen: Sie müssten weniger Geld an den Fiskus weiterreichen. Ob damit auch die Preise für die Nebenleistungen sinken würde sich zeigen – anderenfalls verteuert sich für Geschäftsreisende und Firmenkunden der Hotelaufenthalt, da nur die geringere Vorsteuer geltend gemacht werden könnte.
Quelle: Verband Deutsches Reisemanagement e.V.
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