EU-Kommission geht gegen irreführende Buchungsportale vor

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Die Verbraucherschutzbehörden führten im Oktober 2016 eine europaweite Untersuchung von 352 Preisvergleichs- und Reisebuchungsportalen durch, darunter befanden sich auch 83 Hotelbuchungsportale. Wie die Europäische Kommission nun mitteilte, waren auf zwei Drittel (235) der überprüften Portale die Preisangaben nicht zuverlässig. Beispielsweise wurden in einer fortgeschrittenen Phase des Buchungsvorgangs ohne klare Hinweise für den Verbraucher zusätzliche Preiselemente hinzugefügt oder Sonderangebote waren gar nicht erhältlich. „Wir sind der Kommission für die entschlossene Untersuchung der von uns monierten Wettbewerbsverstöße dankbar und setzen darauf, dass diese jetzt zeitnah abgestellt und geahndet werden“,begrüßte Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA), die Brüsseler Initiative.

Die Behörden haben die Betreiber der betroffenen Portale aufgefordert, ihre Praktiken mit dem EU-Verbraucherrecht in Einklang zu bringen und somit volle Transparenz bei den Preisen zu gewährleisten. Nach Angaben der Europäischen Verbraucherzentren gehören die Buchung von Übernachtungen und Flügen im Internet mittlerweile zu den Bereichen mit den häufigsten Verbraucherbeschwerden.

Hierzu erklärte Věra Jourová, die EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung: „Wenn Bewertungen auf Vergleichsportalen verzerrt oder die Preise nicht transparent sind, sind die Informationen für die Verbraucher irreführend. Die betreffenden Unternehmen müssen die europäischen Verbraucherschutzvorschriften genauso einhalten wie Reisebüros. Die Verbraucherschutzbehörden werden die Betreiber der Portale nun auffordern, diese Probleme zu beheben. Die Verbraucher sollten online in gleichem Maße geschützt sein wie offline.“

Die wichtigsten Erkenntnisse der Untersuchung:

– In einem Drittel der Fälle (32,1 Prozent) entspricht der Preis, der zuerst angezeigt wird, nicht dem Endpreis.

– Das letzte günstige Zimmer in einem Hotel oder nur das letzte Zimmer, das auf der betreffenden Website vermarktet wird? In 25,9 Prozent der Fälle wurde vom Portal nicht darauf hingewiesen, dass Aussagen über knappe Verfügbarkeit (z.B. „nur noch 2 verfügbar“, „nur heute verfügbar“) sich strikt auf die eigene Website bezogen.

– Auf 21,3 Prozent der Portale wurden Verbraucherbewertungen in einer unklaren oder nicht transparenten Art und Weise veröffentlicht (und/oder es waren Elemente enthalten, die Anlass zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Bewertungen geben).

– In einem Fünftel der Fälle (20,7 Prozent) waren Sonderangebote nicht wirklich verfügbar.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) hatte seinerseits bereits im Jahr 2014 gegen die Ausübung unzulässigen Psychodrucks auf die Nutzer in Deutschland durch den Marktführer Booking.com („Letzte Chance! Wir haben noch 1 Zimmer!“) die Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung erwirkt. „Wir sind zufrieden, über unseren europäischen Dachverband HOTREC nun mit dem Einschreiten der Europäischen Kommission auch eine umfassende und europaweit koordinierte Vorgehensweise erreicht zu haben“, erläuterte Otto Lindner.
Quelle: Hotelverband Deutschland (IHA) e.V.