Doppelbesteuerung auf Speisen ist vom Tisch

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Das Bundesfinanzministerium hält nicht länger an der Doppelbesteuerung von Restaurationsleistungen fest. In einem Schreiben vom 9. Dezember 2014 an den Deutschen ReiseVerband (DRV) nimmt das Ministerium endlich seinen Nicht-Anwendungserlass vom 4. Mai 2010 zu einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zurück. „Damit entfällt die Besteuerung der im Ausland erbrachten Restaurationsleistungen in Deutschland endgültig“, zeigt sich Dagmar Jaensch, Vorsitzende des DRV-Ausschusses Steuern, erleichtert. Als oberstes deutsches Gericht für Steuerangelegenheiten hatte der BFH bereits am 15. Januar 2009 die Doppelbesteuerung der Restaurationsleistung für unzulässig erklärt (Az. V R 9/06). Nach seiner Rechtsauffassung kann es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handeln. Eine solche ist in dem Land zu besteuern, in dem sich das Hotel befindet. Das Bundesfinanzministerium stellte nach dieser Entscheidung mit Schreiben vom 4. Mai 2010 fest, dass das Urteil nur auf diesen einen entschiedenen Fall anwendbar sei. Weitere Verfahren mussten angestrengt werden. Mit Urteil vom 24. April 2013 bestätigte der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung von 2009.

Mit dem jetzt veröffentlichten Schreiben setzt das Bundesfinanzministerium die Entscheidung des Bundesfinanzhofes von 2009 durch Änderungen des Umsatzsteuererlasses endgültig um. „Ein großartiger Erfolg auf ganzer Linie für die Verbandsarbeit“, freut sich auch der ehemalige Vorsitzende des DRV-Ausschusses Steuern, Dr. Volker Jorczyk, der das Verfahren von Anfang an begleitet hatte.

Die aktuelle Entscheidung hat Auswirkungen auf die offenen Fälle der Vergangenheit. Bislang musste für die „Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle“ – so der wörtliche Gesetzestext – im B2B-Geschäft sowohl im Ausland als auch in Deutschland Umsatzsteuer gezahlt werden. Der DRV hatte zusammen mit dem Verband der Paketreiseveranstalter (VPR) vor einigen Jahren ein Gerichtsverfahren eines Paket-Reiseveranstalters unterstützt, der die Verpflegungsleistungen zu seinen Unterkunftsleistungen – neben der steuerlichen Berücksichtigung im Zielgebiet – auch noch der deutschen Umsatzsteuer unterwerfen sollte. Mit der Erklärung des BFH, dass die Besteuerungspraxis der Finanzämter rechtswidrig ist, gab der Bundesfinanzhof dem DRV und VPR bereits im Jahr 2009 Recht. Nun ist auch für alle anderen offenen Fälle die Rechtslage geklärt.