Aufsichtsrat muss Mehdorns Millionen-Angebot an AirBerlin prüfen, sonst handelt er selbst pflichtwidrig

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Arbeitsrechtler Matthias Hofinger fordert Konsequenzen aus Veröffentlichungen über ein Millionen-Angebot an AirBerlin durch FBB-Chef Hartmut Mehdorn und fordert den Aufsichtsrat zur Prüfung dieser Vorgänge auf. Andernfalls handelt der Aufsichtsrat selbst pflichtwidrig.

Mitglieder des FBB-Aufsichtsrats sind u. a. Ministerpräsident Platzeck (Brandenburg), der regierende Bürgermeister Wowereit und Innensenator Henkel (Berlin) und die Staatssekretäre Bomba und Gatzer (Bund).

Hartmut Mehdorn hat nach den bisher bekannten Informationen bei seiner Verpflichtung als Geschäftsführer der FBB vereinbart, keine Schadenersatz-Regelung wegen verspäteter Inbetriebnahme des Flughafens mit der unmittelbar vorher von ihm geleiteten Gesellschaft AirBerlin zu verhandeln.

Presseberichte besagen jedoch, dass er im Mai 2013 AirBerlin ohne vorherige Abstimmung mit dem Aufsichtsrat ein konkretes Vergleichsangebot zur Bereinigung aller Auseinandersetzungen (Zahlung eines zweistelligen Millionenbetrags, Verzicht auf Forderungen, kostenloses Angebot von Werbeflächen) unterbreitet habe.

Der Aufsichtsratsvorsitzende Matthias Platzeck ist nach Angaben seines Sprechers hierüber später (22.5.2013) informiert worden. Hartmut Mehdorn bestreitet gleichwohl in einem Schreiben vom 10.6.2013 an Matthias Platzeck jemals „materielle Angebote“ unterbreitet zu haben.

„Der Aufsichtsrat ist nunmehr aufgerufen, fristgerecht personelle Konsequenzen und mögliche Schadensersatzansprüche zu prüfen, ansonsten handelt er selbst pflichtwidrig“, fordert Rechtsanwalt Matthias Hofinger. Der auf Arbeitsrecht spezialisierte Jurist betreibt eine Kanzlei in Kassel.

Hartmut Mehdorn hat ohne weiteres eine Pflichtverletzung begangen, wenn er trotz entgegenstehender Weisung des Aufsichtsrats materielle Angebote an AirBerlin unterbreitete. Die nachträgliche Information des Aufsichtsratsvorsitzenden beseitigt die Pflichtverletzung nicht. Gleichzeitig wäre ihm möglicherweise ein Interessenkonflikt aufgrund seiner unmittelbar vorausgegangenen Leitung der AirBerlin vorzuwerfen. Dieser Sachverhalt ist auch nach den Compliance Richtlinien des FBB und dem Corporate Governement Kodex des Landes Brandenburg zu beurteilen.

Schließlich ist der Aufsichtsrat verpflichtet, das von Herrn Mehdorn unterbreitete Angebot auf seine kaufmännische und rechtliche Tragfähigkeit zu prüfen. Rechtfertigt der Sachverhalt eine Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, muss der Aufsichtsrat die 2-Wochenfrist aus § 626 Absatz 2 BGB beachten. Danach kann ein Geschäftsführer außerordentlich nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Pflichtverletzung gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung dürfte ausscheiden, da Geschäftsführeranstellungsverträge regelmäßig befristet und damit ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit abgeschlossen werden.