Ersatzansprüche gegenüber Airlines bei Geschäftsreisen stehen dem Mitarbeiter zu

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Geschäftsreisenden, deren Flug gestrichen wurde oder erheblich verspätet war, haben persönlich Anspruch auf Ausgleichsleistungen durch die betreffende Luftfahrtgesellschaft. Auf einen zu dieser Frage vor dem Landgericht Aurich am 4. Juni 2010 geschlossenen Vergleich macht flightright.de aufmerksam.

Flugreisende haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Falle der Nichtbeförderung, bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Uneinigkeit bestand hinsichtlich der Frage, wem die in Artikel 7 der Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004 geregelte Ausgleichszahlungen im Falle einer Geschäftsreise zustehen

Die Frage ist gesetzlich nicht geregelt, und eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es dazu auch noch nicht. Nach dem Wortlaut der Fluggastrechte-VO ist der „Fluggast“ der Anspruchsinhaber.

Das Amtsgericht (AG) Emden hat zu Beginn dieses Jahres entschieden, dass wenn ein Unternehmen den Flugschein für einen Mitarbeiter kauft, könne dieser keine Ansprüche geltend machen. Ausgleichsansprüche stünden nur dann dem Fluggast zu, wenn dieser selbst Vertragspartner der Fluggesellschaft sei. (Urteil vom 27.1.2010, Az: 5 C 197/09). Gegen das Urteil hat der Geschäftsreisende Berufung eingelegt.

Das Landgericht Aurich hat in der Verhandlung am 4. Juni 2010 nun deutlich gemacht, dass es ausschließlich um den Fluggast gehe und nicht um diejenige, die das Ticket bezahlt hat. Damit dürfte feststehen, dass der Geschäftsreisende und nicht sein Arbeitgeber Anspruch auf die Entschädigungsleistungen hat.

„Wir begrüßen die Rechtsauffassung des Landgerichts Aurich, das die Rechte des Fluggastes in den Vordergrund stellt“, erklärt Sven Bode, Geschäftsführer bei flightright und ergänzt „Schließlich ist es der Geschäftsreisende, der den Ärger hat. Dann ist es nur folgerichtig, dass Ihm auch der Anspruch zusteht.“

Grundsätzlich sind natürlich auch andere Ansätze möglich. „Unternehmen können sich die Ansprüche der Mitarbeiter auch abtreten lassen“, erläutert Rechtsanwalt Philipp Kadelbach, ebenfalls Geschäftsführer bei flightright, und fährt fort: „Eine entsprechende Abtretungserklärung kann relativ einfach in die Regeln für Geschäftsreisen bzw. den jeweiligen Reiseantrag übernommen werden.“