American Express Business Card Bedingungen unwirksam

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Gericht lehnt Mitarbeiter-Haftung für Geschäftsausgaben ab.
Das Landgericht Essen hat die Mitgliedschaftsbedingungen der American Express Business Card, wonach der Verwender dieser Karten neben seinem Arbeitgeber für getätigte Geschäftsausgaben haftet, für unwirksam erklärt.

Die Visitenkarte vorlage fuer die Amex Business Card klingen verlockend:

Versprochen werden finanzielle Flexibilität und erhebliche Einsparungspotentiale in nahezu allen geschäftsrelevanten Bereichen: Für Büromaterial, die Anschaffung von Hard- und Software, die Planung von Geschäftsreisen oder das Buchen eines Mietwagens. Dieses Zahlungsmittel soll Selbständigen, Freiberuflern und mittelständischen Unternehmen ermöglichen, ihren Einkauf zu optimieren, indem sie zeichnungsberechtigte Mitarbeiter mit der Business-Kreditkarte versehen. Das böse Erwachen kommt jedoch, wenn das Unternehmen die vom Mitarbeiter getätigten Umsätze nicht bezahlen will oder kann. Im Kleingedruckten der Kartenbedingungen findet sich nämlich ein Passus, wonach der Mitarbeiter gesamtschuldnerisch für die mit der Karte getätigten Unternehmensausgaben haften soll. Dem schob das Landgericht Essen (6 O 241/07) jetzt einen Riegel vor: Es wertete die entsprechende Klausel der Mitgliedschaftsbedingungen als überraschend, weil sie den Doppelcharakter der sowohl geschäftlichen als auch privaten Verpflichtung des die Karte einsetzenden Mitarbeiters nur ungenügend zum Ausdruck brachte. Auch die seitens des Kreditkartenunternehmens dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Nachdem das Oberlandesgericht Hamm (I-31 U 51/08) auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels hinwies, nahm American Express die Berufung zurück. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen rechtskräftig.

„Danach sind Mitarbeiter, denen ihr Unternehmen zur Bezahlung geschäftlicher Ausgaben eine Business-Kreditkarte überlassen hat, von einer persönlichen Inanspruchnahme befreit“, kommentiert Rechtsanwalt Raoul Sandner, Hamburg, (www.vokat.de) der die Entscheidung erstritt. „Insbesondere bei Insolvenz des Arbeitgebers hat diese Entscheidung ernorme praktische Relevanz: Der in keiner Weise überschaubaren und letztlich unbeschränkten Haftung des Mitarbeiters für Unternehmensverbindlichkeiten wird durch dieses Urteil eine klare Absage erteilt.“

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