Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine
Lebensrisiko verwirklicht haben. Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar mit dem Verlauf ihrer Pauschalreise nicht zufrieden war und sich die Ehefrau schließlich noch das Handgelenk gebrochen hatte.
Der Kläger macht für sich und für seine Frau Ansprüche auf Schadensersatz und Minderung geltend, weil deren Reise nach Mauritius nicht
ihren Erwartungen entsprach und sich seine Frau während eines Schnorchelausflugs das Handgelenk brach. Das Ehepaar buchte eine Pauschalreise bei dem beklagten Touristikunternehmen nach Mauritius vom 18.01.2020 bis zum 09.02.2020 für
12.604,00 €.
Während ihres Aufenthaltes dort war der Service nicht zu ihrer Zufriedenheit, die Ehefrau des Klägers wurde von einer Wespe gestochen
und musste im Krankenzimmer des Hotels behandelt werden. Zuletzt rutschte sie beim Aussteigen aus einem Boot an Bord aus und brach sich das Handgelenk.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Reiseunternehmen Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.750,00 € sowie Schmerzensgeld für
seine Frau von mindestens 6.000,00 €. Schließlich verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte für alle weiteren Schäden seiner Frau aufkommen muss.
Das Gericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung abgewiesen. Es lägen keine Mängel der gebuchten
Reise vor. Es handele sich lediglich um Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise, die hinzunehmen seien. Insbesondere sei die vom Kläger bemängelte Wartezeit seit ihrer Ankunft im Hotel am Anreisetag um 8.00 Uhr bis zum Bezug ihres Zimmers um 15.00 Uhr als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Die Zimmer seien üblicherweise sowieso erst um 14.30 Uhr bezugsfertig, dies habe sich wegen der Hauptsaison lediglich um 30 Minuten verzögert. Kulanterweise habe das Hotel ein amerikanisches Frühstück angeboten, um die Wartezeit zu verkürzen.
Auch eine als verspätet wahrgenommene Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kläger eine Flasche Rum zerbrochen sei, müsse toleriert
werden und stelle keinen Mangel dar. Ebenso sei die gerissene Kette an einem im Hotel geliehenen Fahrrad während einer Fahrradtour des
Ehepaars über die Insel hinzunehmen.
Der Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfiele dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich das Wespennest in einem Baum neben der
Terrasse des Hotelrestaurants befunden habe. Schließlich habe sich auch bei dem Unfall der Ehefrau des Klägers das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das der Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen
dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko. Auch hätte die Ehefrau des Klägers die Gefahr des nassen Bootsrandes selbst erkennen und sich davor schützen können. Sie hätte sich zumindest beim Aussteigen vom Guide helfen lassen können, wie dies bereits beim Einsteigen geschehen ist.
Das Landgericht hat die Klage daher insgesamt abgewiesen. Die Entscheidung vom 08.03.2022 zum Az. 32 O 334/20 ist nicht
rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Köln